Verfahren ohne Schlichtung

Neben den im vorherigen Abschnitt genannten Beschränkungen gibt es weitere Ausnahmen.
Das Schlichtungsverfahren ist nicht Voraussetzung für folgende Prozessarten, da sie mit dem Wesen des Schlichtungsverfahrens nicht vereinbar sind:

  • Urkundenprozess, Wechselprozess und Scheckprozess
  • Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind
  • Wiederaufnahmeverfahren
  • Abänderungsklagen
  • Familienverfahren
  • einstweiliger Rechtsschutz
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
  • streitiges Verfahren im Anschluss an das Mahnverfahren

Rechtstipp: Wer davon ausgeht, dass ein Schlichtungsversuch ohnehin keinen Erfolg haben wird, der kann die Pflicht, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, leicht umgehen, indem er einen Mahnbescheid beantragt. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid geht das Verfahren automatisch in das Klageverfahren über.

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