Kosten

Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung der Gütestelle. Dabei können durchaus erhebliche Unterschiede bestehen.

Die Schiedsämtern der Gemeinden berechnen

  • die Verfahrensgebühr in Höhe von 10,00 Euro, die sich im Falle des Vergleichs auf 25 Euro erhöht und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 40 Euro angehoben werden kann
  • die Kosten der Ladungen und Benachrichtigungen
  • die Kosten für die Anfertigung von Fotokopien in Höhe von 0,50 Euro pro DIN A 4 Seite
  • für die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung ein Betrag in Höhe von 5,00 Euro

Das Verhandlungsprotokoll und die vollstreckbaren Ausfertigungen des Vergleichs werden erst übermittelt, wenn sämtliche Kosten und Auslagen bezahlt sind, die die Gütestelle dem Antragsteller in Rechnung gestellt hat.

Lässt sich eine Partei bei einem Einigungsversuch anwaltlich vertreten, fällt zusätzlich für den Rechtsanwalt eine 1,5 fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2403 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Streitwert (z. B. bei Streitwert über 300 bis 600 Euro 82,50 Euro). Kommt es zu einer Einigung kann der Anwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) berechnen. War der Anwalt schon zuvor außergerichtlich für den Mandanten tätig, muss er die dabei entstandenen Gebühren (in der Regel zur Hälfte) auf die Gebühren für das Güteverfahren anrechnen. Die im Güteverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist dann wiederum auf die Verfahrensgebühr im Gerichtsverfahren (in der Regel zur Hälfte) anzurechnen, wenn eine Einigung misslingt und der Anwalt den Mandanten anschließend gerichtlich in der Sache vertritt.

Wer die Kosten letztlich zu tragen hat, wird in der Schlichtungsvereinbarung geregelt. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Ausgang des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, da die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreit gehören (§ 15a Absatz 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung). Dennoch haftet für die Kosten des gesamten Schlichtungsverfahrens der Antragsteller unabhängig von einer anderen im Vergleich getroffenen Regelung.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)