Verfahren ohne Schlichtung

Neben den im vorherigen Abschnitt genannten Beschränkungen gibt es weitere Ausnahmen.
Das Schlichtungsverfahren ist keine Voraussetzung für folgende Prozessarten, da sie mit dem Wesen des Schlichtungsverfahrens nicht vereinbar sind:

  • Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess
  • Familienverfahren
  • einstweiliger Rechtsschutz
  • Wiederaufnahmeverfahren
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
  • Klagen, die innerhalb einer gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind (z. B. Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen)
  • streitiges Verfahren im Anschluss an das Mahnverfahren

Rechtstipp: Wer eine Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert unter 600 Euro zu führen hat und davon ausgeht, dass ein Schlichtungsversuch ohnehin keinen Erfolg haben wird, der kann die Hürde des Schlichtungsverfahrens leicht umgehen, indem er einen Mahnbescheid beantragt. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid geht das Verfahren automatisch in das Klageverfahren über.

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