Örtliche Beschränkung

Das Schlichtungsverfahren muss nicht durchgeführt werden, wenn die Parteien ihren jeweiligen Sitz in zwei unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben (§ 11 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW). Dadurch sollen hohe Reisekosten bei geringen Forderungen vermieden werden.

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