GütestellenDer Gesetzgeber trennt zwischen anerkannten Gütestellen und sonstigen
Gütestellen. Nur vor Gütestellen, die von den Landesjustizverwaltungen
anerkannt sind, kann eine obligatorische Streitschlichtung durchgeführt
werden.
Die Adressen der Schiedsämter und aller weiteren anerkannten Gütestellen hält das Justizministerium unter http://www.streitschlichung.nrw.de bereit. Weitere Informationen geben auch die Rechtsantragsstellen der örtlichen Amtsgerichte. Bei der Wahl der Gütestelle innerhalb eines Landgerichtsbezirks kann die anrufende Partei frei wählen. Dabei kann sie sich von fachlichen Kompetenzen, örtlicher Nähe oder der Höhe der Verfahrenskosten leiten lassen. Rechtstipp: Vor diesen Gütestellen können auch andere privatrechtliche Vergleiche geschlossen werden, die dann nach § 794 Absatz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckbar sind.
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