Täter-Opfer-AusgleichSchiedsstellen können in einigen Bundesländern (Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen) als so genannte "Ausgleichsstelle" den strafrechtlichen Täter-Opfer-Ausgleich übernehmen. Hat eine Person eine Straftat begangen, aus der einer anderen Personen ein Schaden entstanden ist, so kann die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen das Verfahren vorläufig einstellen und einen Täter-Opfer-Ausgleich anstreben (§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StPO). Das geht jedoch nur, soweit sowohl der Beschuldigte als auch der Verletzte damit einverstanden ist. Der Beschuldigte muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen und auch vorstrecken. In dem Verfahren wird versucht, den zivilrechtlichen Schaden außergerichtlich zu bereinigen. Die Parteien werden zu einer Schlichtungsverhandlung geladen. Kommt es zu einer Einigung, kommt der Täter im Gegenzug oft straffrei davon. Hat der Täter die vereinbarte Ausgleichsleistung in vollem Umfang erbracht (z. B. Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an das Opfer, Entschuldigung), stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Regel endgültig ein. Kommt er stattdessen seinen Verpflichtungen nicht nach, nimmt sie das Verfahren wieder auf.
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