Provision

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Zahlung von Provision für von ihm vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte. Die Höhe der Provision (Prozentsatz, Berechnungsgrundlagen) hängt von den Regelungen der Vertragsparteien im Einzelfall ab und variiert in den einzelnen Branchen stark. Fehlt es im Einzelfall an einer Vereinbarung, ist die übliche Provision zu zahlen (§ 87b Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB).

§ 87 Absatz 1 HGB bestimmt, welche Geschäfte provisionspflichtig sind. Dies sind in erster Linie Geschäfte, die auf eine Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind oder dem Kundenschutz unterliegen.

Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Geschäftsabschluss zunächst als Anwartschaft, also noch nicht als voller Anspruch (§ 87 Absatz 2 HGB). Zum einklagbaren Anspruch wird er - soweit nichts anderes vereinbart ist - erst, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Absatz 1 Satz 1 HGB). Vertraglich kann aber auch bestimmt werden, dass der volle Provisionsanspruch erst mit der Zahlung des vollen Kaufpreises entstehen soll. In diesem Fall muss aber als Interessenausgleich ein angemessener Provisionsvorschuss vereinbart werden.

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