Verjährung der KontrollrechteDie Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das gilt grundsätzlich auch für die Kontrollrechte. Zu beachten ist aber, dass es hier insbesondere auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ankommt. Die Kontrollrechte verjähren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist:
Fraglich ist, inwieweit eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfristen zulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine vertragliche Verkürzung der Verjährung des Abrechnungsanspruchs für zulässig erachtet, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer gewahrt bleibt (Urteil des BGH vom 12.02.2003; Aktenzeichen: VIII ZR 284/01). und ein anerkennenswertes Interesse besteht. Der Beginn der Verjährung muss dabei stets an die Kenntnis der Anspruchsentstehung geknüpft sein (Urteil des BGH vom 10.05.1990, Aktenzeichen: I ZR 175/88). Die Urteile beziehen sich allerdings allesamt auf die mittlerweile aufgehobene Verjährungsregelung in § 88 HGB. Ob sie auch für die veränderte Rechtslage, nach der jetzt das BGB gilt, übernommen wird, bleibt abzuwarten.
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