Ausgleichsanspruch

Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich für alle sich aus seiner Tätigkeit ergebenen Vorteile verlangen, die für den Unternehmer weiterwirken (bestehende Kundenkontakte) und alle Nachteile, die sich aus der Beendigung ergeben (wegfallende Provisionsansprüche).

Der Anspruch steht jedem Handelsvertreter zu, sofern er hauptberuflich tätig ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Tätigkeit unter dem eigenen Namen, dem Namen einer Firma, als Handelsgesellschaft oder als Kapitalgesellschaft ausgeführt wird. Auch Vertragshändler und Kommissionsagenten können einen Ausgleichsanspruch geltend machen, sofern ihre Verträge die Anwendung der Handelsvertretervorschriften zulassen.

Der Ausgleichsanspruch kann nur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen und zwar bei jeder Art von Beendigung, nicht nur durch Kündigung, also auch bei Befristung, Tod des Handelsvertreters oder Konkurs des Unternehmers, auch bei nur teilweiser Beendigung.

Rechtstipp: Bei so genannten Kettenverträgen - das sind befristete Verträge, die mehrmals aufeinander folgen - kann die Ablehnung eines Neuabschlusses als Kündigung gewertet werden und somit ein Ausgleichsanspruch bestehen.

In bestimmten Fällen ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen:

  • bei einer Kündigung des Handelsvertreters:
    ...wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, ohne dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann (§ 89b Absatz 3 Nr. 1 HGB).
  • bei der Kündigung von Unternehmerseite:
    ...wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag (§ 89b Absatz 3 Nr  2 HGB).
  • bei vertraglicher Regelung:
    ...wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter vereinbart wurde, dass ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintreten soll (§ 89b Absatz 3 Nr. 3 HGB).
    Eine solche Vereinbarung kann aber nicht schon vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden (§ 89b Absatz 4 Satz 1 HGB).

Rechtstipp: Kommt der Unternehmer der mehrfachen Aufforderung des Vertreters, den Vertragsinhalt gemäß § 85 HGB schriftlich niederzulegen, nicht nach und kündigt der Vertreter, hat er dennoch einen Ausgleichsanspruch, da der Unternehmer begründeten Anlass gegeben hat (Beschluss des BGH vom 21.02.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 61/04).

Der Ausgleichsanspruch kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Dagegen können im Wege eines Auflösungsvertrages solche Vereinbarungen durchaus getroffen werden, sofern der Auflösungsvertrag erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages unterzeichnet wird (Urteil des BGH vom 10.07.1996, Aktenzeichen: VIII ZR 261/95).

Der Ausgleichsanspruch unterliegt einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten. Das bedeutet, der Anspruch muss deshalb innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.

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