ProvisionsabrechnungDie Provisionsabrechnung ist nicht, wie man vielleicht meinen möchte, Aufgabe des Handelsvertreters, sondern dem Gesetz nach Aufgabe des Unternehmers. Das Gesetz sieht dies als eines der Kontrollrechte des Handelsvertreters. Davon kann auch nicht durch Vertrag abgewichen werden. Die Abrechnung hat grundsätzlich monatlich zu erfolgen, es kann aber auch ein vierteljährlicher Turnus vereinbart werden, jedoch nicht länger (§ 87 Absatz 5 Handelsgesetzbuch, HGB). Da die Provision mit dem Ende des auf den Abrechnungszeitpunkt folgenden Monats fällig wird, hat auch die Abrechnung spätestens zu diesem Zeitpunkt vorzuliegen. Bei Vertragsbeendigung muss der Unternehmer allerdings sofort abrechnen, auch wenn der Abrechnungszeitraum noch nicht erfüllt ist. Dies dient auch dem Interesse des Vertreternachfolgers. Rechtstipp: Eine Vertragsbedingung, die besagt, eine Provisionsabrechnung gelte als anerkannt, sofern der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspreche, ist unwirksam, da sie die Kontrollrechte des Handelsvertreter in unzulässiger Weise beschränkt (§ 87c Absatz 5 HGB). Für eine Anerkennung eines Provisionsanspruchs bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Vertreters. Lässt er die Abrechnung lediglich unbeanstandet und schweigt, kann darin noch keine Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnung gesehen werden. Vertraglich kann man dem entgehen, wenn man den Vertreter verpflichtet, die Abrechnung zu prüfen und die Richtigkeit zu bestätigen. Rechtstipp: Die Bestätigung der Richtigkeit hat Folgen für den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung eines Buchauszugs. Die Ansprüche bestehen nur, wenn die Provisionsabrechnung nicht anerkannt ist oder zumindest noch keine Einigung über sie erzielt wurde.
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