Berechtigung zur AbmahnungDer Abgemahnte sollte prüfen, ob der Abmahnende überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist. Abgemahnt werden kann man zunächst durch Mitbewerber, also von Personen, zu denen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn der Abgemahnte durch seinen Wettbewerbsverstoß Vorteile auf Kosten des Abmahnenden erlangt. Es kommt also darauf an, ob der Abmahnende und der Abgemahnte den gleichen Kundenkreis ansprechen. Daher besteht in der Regel ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Abmahnende und der Abgemahnte der gleichen Branche angehören. Mitbewerber ist man allerdings nicht schon dadurch, dass man an einem Unternehmen beteiligt ist (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.08.2004, Aktenzeichen: 3 U 55/04). Nicht erforderlich ist, dass die Zielgruppen der Unternehmer vollkommen übereinstimmen; vielmehr reicht es aus, wenn gewissen Überschneidungen vorhanden sind, so dass zumindest teilweise die gleichen Kunden angesprochen werden. So besteht beispielsweise nach Auffassung der Rechtsprechung ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Spediteur und einem Getreidegeschäft, das auch selbst Speditionen ausführt. Das Wettbewerbsverhältnis hat auch eine räumliche Komponente. So spricht ein Bäcker in Hamburg nicht den gleichen Kundenkreis an wie ein Bäcker in München. Daher besteht zwischen den beiden kein Wettbewerbsverhältnis, mit der Folge, dass der Hamburger Bäcker seinen Münchener Kollegen nicht abmahnen kann, wenn dieser einen Wettbewerbsverstoß begeht. Zur Abmahnung sind neben Mitbewerbern auch bestimmte Interessenverbände befugt (siehe nachfolgender Abschnitt).
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