Rechtsmittel

Bei der Frage, wie sich der Abgemahnte gegen die Entscheidung des Gerichts wehren kann, ist zwischen den einstweiligen Verfügungsverfahren und dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu unterscheiden.

Hat das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, so kann dies durch Urteil (nach mündlicher Verhandlung) oder durch Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) geschehen sein.

  • Hat das Gericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen, kann der Antragsgegner, also der Abgemahnte, hiergegen Widerspruch einlegen. Das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, muss dann eine mündliche Verhandlung durchführen. Das Verfahren bleibt aber immer noch in derselben Instanz. Der Abgemahnte erreicht also nur, dass er seine Argumente mündlich dem Gericht vortragen kann. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil. Zu beachten ist hier, dass vor Landgerichten Anwaltszwang herrscht.
  • Hat das Gericht durch Urteil entschieden, kann der Abgemahnte, gegen den das Urteil ergangen ist, hiergegen Berufung einlegen. Es kommt dann zu einer erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht der nächsthöheren Instanz. Da auch diese Entscheidung noch im einstweiligen Verfügungsverfahren ergeht, muss auch diese mündliche Verhandlung vom Berufungsgericht schnell anberaumt werden. Hier muss der Abgemahnte einen Anwalt einschalten, der die Berufung einlegt und begründet.
    Eine Revision gegen die Berufungsentscheidung ist nicht vorgesehen.

Haben sich die Umstände, die für den Erlass der einstweiligen Verfügung maßgeblich waren, nachträglich geändert, kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen. Das kann etwa der Fall sein, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert, auf die die einstweilige Verfügung in rechtlicher Hinsicht gestützt wurde.

Wenn der Abgemahnte, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, möchte, dass in einem Hauptsacheverfahren entschieden wird, kann er folgendermaßen vorgehen. Er kann beantragen, dass dem Antragsteller eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt wird. Kommt der Antragsteller dem fristgerecht nach, hat der Antragsgegner das gewünschte Hauptsacheverfahren. Wenn der Antragsteller dagegen die Frist nicht einhält und keine Klage in der Hauptsache erhebt, wird die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Hat das Gericht im Hauptsacheverfahren entschieden, so kann der Abgemahnte hiergegen über einen Anwalt Berufung einlegen.

Zur Unterscheidung zwischen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren sei im Übrigen auf Teil 1 des Ratgebers verwiesen.

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