Wettbewerbsverstoß

Unterlassung kann aber nur verlangt werden, wenn es um eine Handlung des Abgemahnten geht, die geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Es reicht die abstrakte Möglichkeit.

"Wesentlich" heißt, dass Bagatellen nicht verfolgt werden können.

Einen Überblick über die häufigsten Fälle gibt Teil 1 dieses Ratgebers ("Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1").
Allerdings ist das Wettbewerbsrecht so vielfältig und komplex, dass sich im Einzelfall die Konsultierung eines Anwalts empfiehlt.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort zum Thema: "Wettbewerbsrecht " direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)