WettbewerbsverstoßUnterlassung kann aber nur verlangt werden, wenn es um eine Handlung des Abgemahnten geht, die geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Es reicht die abstrakte Möglichkeit. "Wesentlich" heißt, dass Bagatellen nicht verfolgt werden können. Einen Überblick über die häufigsten Fälle gibt Teil 1 dieses Ratgebers
("Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1").
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