Missbräuchliche Abmahnungen

Im ersten Teil des Ratgebers wurde bereits erwähnt, dass auch eine Abmahnung als solche unlauter und damit wettbewerbswidrig sein kann.

§ 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmt ausdrücklich, dass die missbräuchliche Geltendmachung von Verstößen (also durch Abmahnung oder Klage) unzulässig ist. Von einem Missbrauch muss vor allem dann gesprochen werden, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das galt bereits nach dem UWG, das bis 2003 galt (§ 13 Absatz 5 UWG a.F.)

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) für die frühere Rechtslage entschieden, dass es einen Missbrauch darstellt, wenn mehrere Konzernunternehmen durch einen gemeinsamen Anwalt mehrfach, also durch mehrere Abmahnschreiben, abgemahnt werden. Dies ist für den Abgemahnten unnötig teuer - stattdessen muss der Konzern sein Vorgehen gegen den Wettbewerber koordinieren, also etwa eine einzige gemeinsame Abmahnung aussprechen. (Urteil des BGH vom 17.01.2002, Aktenzeichen: I ZR 241/99). Dies wird auch für die jetzige Rechtslage gelten müssen.

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