Reaktion auf AbmahnungDer Abgemahnte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Abmahnung zu reagieren. Einige Gerichte vertreten aber die Auffassung, dass es unter Kaufleuten dem Handelsbrauch entspreche, dem Abmahnenden zu antworten. Wenn der Abgemahnte überzeugt ist, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist, weil er tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, empfiehlt es sich, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. So kann er das Risiko weiterer Kosten durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vermeiden. Hier sollte unbedingt anwaltlicher Rat gesucht werden. Aber auch, wenn der Abgemahnte die Auffassung vertritt, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, sollte auf die Abmahnung geantwortet werden, und zwar aus zwei Gründen:
Rechtstipp: Nur in Ausnahmefällen kann es besser sein, nicht auf die Abmahnung zu antworten - beispielsweise dann, wenn die Abmahnung offensichtlich nicht fundiert ist und lediglich den plumpen Versuch darstellt, Abmahngebühren zu kassieren. Hier sollte man aber sehr vorsichtig sein und in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen. Eine weitere Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu reagieren, ist die Abgabe einer modifizierten Erklärung. Das bietet sich an, wenn der Inhalt der geforderten Unterlassungserklärung zu weit geht oder die Vertragsstrafe, zu der Sie sich der Abgemahnte verpflichten soll, zu hoch ausfällt.
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