Kosten der Reaktion

Wenn ein Unternehmer zu Unrecht abgemahnt wird, stellt sich die Frage, ob der Abmahnende die Kosten für die Beantwortung der Abmahnung zu tragen hat.
Die Rechtsprechung unterscheidet hier wie folgt:

  • Ist die Abmahnung aufgrund einer angeblichen Schutzrechtsverletzung erfolgt, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Antwortschreiben. Hier geht es insbesondere um Lizenzen und ähnlichem.
  • Wenn der Abmahnende dagegen einen anderen Wettbewerbsverstoß moniert hat, hat er die Kosten für das Antwortschreiben regelmäßig nicht zu erstatten. Etwas anderes kann nur bei völlig offensichtlich unbegründeten oder willkürlichen Abmahnungen gelten.

Kosten die durch berechtigte Abmahnungen entstehen - einschließlich der anwaltlichen Gebühren - müssen dagegen immer getragen werden. Näheres ist in Teil 1 dieses Ratgebers nachzulesen.

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