Schutzschrift

Wenn der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann der Abmahnende seinen (vermeintlichen) Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen. Er kann dabei auch eine einstweilige Verfügung beantragen. Über diesen Antrag kann bei besonderer Dringlichkeit durch Beschluss und ohne Verhandlung entschieden werden - also ohne dass der Antragsteller vorher angehört wird.

Hiergegen kann sich der Abgemahnte durch die vorsorgliche Einreichung einer sogenannten Schutzschrift zu schützen versuchen: Der Abgemahnte weiß ja bereits aus der Abmahnung, welches Verhalten aus Sicht des Abmahnenden einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Wenn er damit rechnet, dass eine einstweilige Verfügung gegen ihn beantragt werden wird, kann er bei Gericht gewissermaßen eine Art Verteidigungsschrift einreichen. Das ist im Wettbewerbsrecht üblich und sehr verbreitet und gewohnheitsrechtlich anerkannt.

In der Schutzschrift legt der Abgemahnte vorab dar, aus welchen Gründen ein bestimmtes Verhalten aus seiner Sicht keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht ist verpflichtet, diese Schutzschrift zu beachten, wenn eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Es muss sich also zumindest mit dem Sachvortrag in der Schutzschrift auseinandersetzen.

Bei der Abfassung einer solchen Schutzschrift wie auch bei der Beantwortung der Frage, welches Gericht zuständig ist, sollte ein Anwalt konsultiert werden.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort zum Thema: "Wettbewerbsrecht " direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)