Recht des Wohnungseigentümers

Einleitung

Etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen existieren in Deutschland. Eigentümer einer Sache haben ein umfassendes und gegenüber jedermann wirkendes, so genanntes absoluten Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht. Das ist aber nicht alles, Eigentum verpflichtet bekanntlich auch. Das geht schon aus Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) hervor.

Diese Grundsätze finden sich auch im Wohnungseigentumsrecht wieder: Zum einen sind Wohnungseigentümer untereinander zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet - die deutlich weiter gehen kann, als es beispielsweise das Nachbarrecht "normalen" Mietern vorschreibt. Zum anderen aber hat ein Wohnungseigentümer stärkere (Mitsprache-)Rechte, was die Nutzung seines Eigentums und auch der Gemeinschaftsflächen anbelangt.

Der vorliegende Ratgeber informiert über die besonderen Regelungen, die Wohnungseigentümer untereinander zu beachten haben, welche gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen und wie sie ihre Interessen gegenüber den anderen Eigentümern durchsetzen können.

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