Lärm

Als "unerhebliche Beeinträchtigung" gelten normale Wohngeräusche, übermäßige Geräuschentwicklung ist dagegen verboten.

Beispiel: Strenger als im Mietrecht, das grundsätzlich das Musizieren in der Mietwohnung - wenn auch zeitlich und nach der Lautstärke reglementiert - gestattet, kann dem Wohnungseigentümer jede Musikausübung verboten werden, soweit andere Eigentümer dadurch über Gebühr belästigt werden.

Allerdings ist eine Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) nur zulässig, wenn sie eine Ausnahme für berufsbedingt musizierende Bewohner vorsieht (Beschluss des BayObLG vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 2 ZBR 141/01). Die diesem Urteil zugrunde liegende Hausordnung erlaubte ein Musizieren in Zimmerlautstärke. Lauteres Musizieren war ebenfalls gestattet, und zwar zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 20.00 Uhr. Trotzdem erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht die Hausordnung insoweit für ungültig. Die Wohnanlage enthielt keine Benutzungsbeschränkungen, konnte also auch von Freiberuflern genutzt werden, und somit auch von Berufsmusikern, unerheblich, ob diese nur proben oder Unterricht erteilen. Eine entsprechende Auslegung der Hausordnung ist ebenfalls unzulässig.

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