GerücheGeruchsbelästigungen sind zweifellos Nachteile im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). in solchen Fällen ist ein so genannter Schonungsanspruch nach § 14 WEG nur dann von vornherein nicht gegeben, wenn äußerst geringfügige Auswirkungen auf die Belange der anderen Wohnungseigentümer festzustellen sind. Dabei sind jedoch lediglich solche Gerüche als unwesentlich anzusehen, die ein durchschnittlicher Mensch kaum noch empfindet. Demnach können zum Beispiel Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster der Nachbarwohnung ins Freie dringen, als "ortsüblich" eingestuft werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln (veröffentlicht in: NJW-RR 1998, Seite 83) hat in einem solchen Fall allerdings zugunsten der geplagten Nachbarschaft entschieden, dass der "Verursacher" eine Dunstabzugshaube installieren muss, um die Störung auf einen zumutbaren Rahmen zu reduzieren. Von erheblicher Bedeutung für eine solche Entscheidung ist jedoch der "Charakter" einer Wohnanlage. Im noblen Villenviertel sind andere Maßstäbe anzulegen als in großstädtischen Ballungsgebieten. Im Neubau konzipierte Eigentumswohnungen gebieten strengere Anforderungen an die Wohnungseigentümer als in Wohnungseigentum umgewandelte ehemalige Mietshäuser. Im vorliegenden Fall befand sich das Schlafzimmerfenster einer Penthousewohnung unmittelbar über dem Küchenfenster der darunter liegenden Wohnung. In allen Küchen der hochwertig ausgestatteten Wohnanlage waren Abluftöffnungen für Dunstabzugshauben angebracht - außer in der streitgegenständlichen Wohnung. Wenn die Mieterin dieser Wohnung das Küchenfenster zum Lüften öffnete, drang unangenehmer Küchengeruch in das darüber gelegene Schlafzimmer und setzt sich dort in den Gardinen und sogar in der Bettwäsche fest. Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Parfüm im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.05.1993, veröffentlicht in: NZM 2003, Seite 605). Es gehe nicht an, so das Gericht, dass ein Wohnungseigentümer den übrigen Miteigentümern durch die Ausbringung von Duftstoffen vorgibt, dass im Gemeinschaftseigentum stehende Räumlichkeiten in ganz bestimmter - von ihm als angenehm, von anderen Eigentümern als störend empfundener - Weise zu riechen haben, ein einzelner Eigentümer also quasi die Atmosphäre vorschreibe, die die übrigen Eigentümer in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausflur zu atmen haben. Die Frage hingegen, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, sondern hängt vielmehr von den Gesamtumständen ab, nämlich davon, wie intensiv der Geruch der Kerze auf der Terrasse der sich gestört Fühlenden tatsächlich wahrgenommen wird, wie häufig eine solche entzündet wird, ob die Kerzen stets oder vorwiegend bei Abwesenheit der Gestörten angezündet waren, möglicherweise gar, ohne dass sich die Störer selbst auf dem Balkon aufhielten, was gegebenenfalls auf schikanöses Verhalten hindeuten könnte.
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