Aufgaben des Verwalters

Nach § 21 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gehören zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Aufstellung der Hausordnung
  • die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung
  • die Aufstellung eines Wirtschaftsplan (§ 28 WEG)
  • die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind

Nach dem Gesetz ist der Verwalter neben den laufenden Verwaltungsangelegenheiten zu Vertragsabschlüssen und Gerichtsverfahren nur nach vorherigem Beschluss durch die Eigentümer ermächtigt, es sei denn, es handelt sich um eine unaufschiebbare Notmaßnahme.

Üblicherweise wird dem Verwalter deshalb eine nach außen umfassende Vollmacht von der Gemeinschaft gegeben, die Eigentümer gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung zu vertreten. Im Innenverhältnis wird diese Vollmacht jedoch regelmäßig dahingehend eingeschränkt, dass bei Maßnahmen einer bestimmten wirtschaftlichen Größenordnung vorher die Zustimmung des Verwaltungsbeirates oder ein Eigentümermehrheitsbeschluss erforderlich ist.

Nach der zum 1. Juli 2007 eingetretenen Gesetzesänderung muss der Verwalter eine Beschluss-Sammlung über die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft führen (§ 24 Absatz 7 WEG). Dadurch sollen sich Eigentümer besser über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft informieren können. Besonders Erwerbern von Wohnungseigentum kommt die Neuregelung zu Gute, die sich dadurch Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

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