Verwaltervertrag

Der Vertrag zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern ist als "entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag" im Sinne von § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzustufen.

Entgegen der Regelungen in den §§ 305 ff. BGB, die sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten befassen und von einer Vertragslaufzeit von maximal zwei Jahren sprechen, gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) vorrangig § 26 Absatz 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Beschluss des BGH vom 20.06.2002, Aktenzeichen: V ZB 39/01). Der Verwaltervertrag kann damit auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass die Eigentümergemeinschaft ein sachliches Interesse an einer länger dauernden, kontinuierlichen Verwaltertätigkeit hat. Die gesetzlichen Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem erst Jahre nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft getreten. Als das geschah, hat der Gesetzgeber aber mit keinem Wort erwähnt, dass die Fünfjahresgrenze des WEG gekippt werden sollte.

Neu ist allerdings die seit 1. Juli 2007 geltende gesetzliche Einschränkung, wonach bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum der Verwalter auf höchstens drei Jahre berufen werden darf (§ 26 Absatz 1 Satz 2 WEG).

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