Rechte und Pflichten des WohnungseigentümersNach dem seit 1. Juli 2007 geltenden Gesetzeswortlaut werden Wohnungseigentümer in § 10 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) direkt als Inhaber von Rechten und Pflichten, insbesondere hinsichtlich des Sonder- und Gemeinschaftseigentums (siehe nachfolgender Abschnitt) bezeichnet. In den Paragrafen 13 und 14 WEG sind die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers nachzulesen. § 13 WEG enthält die Rechte des Wohnungseigentümers und bestimmt wörtlich:
§ 14 WEG beinhaltet die Pflichten des Wohnungseigentümers.
§ 15 WEG erlaubt den Wohnungseigentümern, dass der Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung geregelt werden kann und § 16 WEG regelt die Verteilung von Nutzungen, Lasten und Kosten. Rechtstipp: Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer im Verhältnis zueinander können auch abweichend von den genannten Vorschriften beziehungsweise konkretisierend in einer Gemeinschaftsordnung geregelt werden. Dabei ist der Gemeinschaft sowohl bei der Entschließung wie auch bei der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen ein gewisser Ermessensspielraum (nicht: Beurteilungsspielraum) zuzugestehen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.02.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 8/03). Eine solche Gemeinschaftsverordnung wird dann durch einen Mehrheitsbeschluss bei der Eigentümerversammlung verabschiedet. § 16 WEG regelt die Verteilung von Nutzungen, Lasten und Kosten. Hier ist neu der Absatz 4 eingefügt, der für konkrete Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung, bei baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen den Wohnungseigentümern das Recht eingeräumt, abweichende Kostenverteilungsmaßstäbe nach Gebrauch oder Gebrauchsmöglichkeit zu beschließen. Erforderlich ist dafür die Dreiviertel-Mehrheit (nach Köpfen), wobei diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren muss (doppelt qulifizierte Mehrheit).
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