Gestaltung der Fassade

Eine Beeinträchtigung, die andere Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen, kann bereits in der Gestaltung der Fassade liegen.

So darf ein Wohnungseigentümer zum Beispiel ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer kein Katzennetz auf dem Balkon anbringen. Denn nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (veröffentlicht in: ZMR 1998, Seite 464) gelten hinsichtlich der Gestaltung einer Hausfassade besonders strenge Maßstäbe, was die Beeinträchtigung des optimalen Gesamteindrucks der Wohnanlage anbelangt. Das Anbringen eines Katzennetzes unter Zugriff auf das Gemeinschaftseigentum (z. B. Balkonbrüstung) führe zu einer Fassadenverunstaltung, argumentierten die Richter. Wegen des möglichen Nachahmungseffekts durch andere Wohnungseigentümer stünde deshalb der Gemeinschaft das Recht zu, hier die Zustimmung zu verweigern.

Ebenso kann der Bau eines Glaserkers auf dem Balkon eine optische Beeinträchtigung darstellen, die Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage nicht widerspruchslos dulden müssen. Dabei genügt es nach Auffassung des Rheinland-Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken, dass der Erker beim Betrachten der Fassade wahrzunehmen sei. Veränderungen der Fassade seien nur mit dem Einverständnis aller Bewohner und nicht durch Mehrheitsentscheidung in der Wohnungseigentümerversammlung zulässig (Beschluss des OLG Zweibrücken, Aktenzeichen: 3 W 179/02).

Ein generelles Verbot, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen, besteht jedoch nicht und kann auch nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft angeordnet werden. Die Wohnungseigentümer haben eine solche Anlage zu dulden, wenn die Eigentümerinteressen des Einzelnen überwiegen. Das trifft insbesondere auf Wohnungseigentümer mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, deren Heimatprogramme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden. Offen gelassen hat das Gericht, ob deutsche Staatsangehörige auf das Kabelnetz verwiesen werden dürfen. Es könne bezweifelt werden, dass das dort verfügbare Medienangebot angesichts der technischen Entwicklung die Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegele (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2004, Aktenzeichen: V ZB 51/03).

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