Übertragung von NutzungsrechtenDie fehlende Übertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden (siehe vorheriger Abschnitt), die in ganz Kontinentaleuropa rechtlich verankert ist, stellt einen wesentlichen Unterschied zum angelsächsischen Copyrightsystem dar. Der Kern der Verwertungsrechte verbleibt nach dem in Deutschland geltenden Recht zwingend beim Urheber, lediglich die Nutzungsrechte können veräußert werden, wie § 29 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausdrücklich klarstellt. Die Übertragung kann in Form eines einfachen Nutzungsrechts oder eines ausschließlichen Nutzungsrechts erfolgen.
Das Nutzungsrecht kann weiterveräußerlich oder unveräußerlich eingeräumt werden. Rechtstipp: Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten kennt das Urheberrecht nicht. Der Erwerber sollte sich deshalb im eigenen Interesse den Bestand des erworbenen Rechts und die Freiheit von Rechten Dritter vertraglich garantieren lassen, um im Streitfall wenigstens einen Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber zu haben. Die übertragenen Nutzungsrechte müssen nach deutschem Recht ausdrücklich benannt werden. Ansonsten ist der Vertrag so auszulegen, dass nur soweit Rechte eingeräumt werden, wie dies zur Erreichung des konkret vereinbarten Vertragszwecks erforderlich ist. Diese so genannte "Zweckübertragungslehre" gilt nicht nur für die Frage, welche Rechte übertragen werden, sondern beantwortet auch, ob überhaupt Nutzungsrechte übertragen wurden, ob sie einfach oder ausschließlich gelten sollen und wie weitreichend diese Rechte sind (§ 31 Absatz 5 UrhG). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit der Zweckübertragung bekräftigt, dass es hier auf die genaue Auslegung des Vertrags mit dem Verwerter ankommt. Eine Übersetzerin von Comic-Büchern hatte für die Übersetzung ein Honorar erhalten. Für die zahlreichen Neuauflagen verlangte sie ein Zusatzhonorar, womit sie erst vor dem BGH Erfolg hatte. Die Üblichkeit in der Branche, nur mit einem Einmalhonorar abzufinden, lasse nicht darauf schließen, dass dies auch dem Willen des Urhebers beim Vertragsabschluss entsprochen hat. Im Zweifel wolle er eben nur die Nutzungsrechte für den konkreten Vertragszweck einräumen (Urteil des BGH vom 22.04.2004, Aktenzeichen: I ZR 174/01).
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