Unbekannte NutzungsartenDa der Urheber gegenüber dem Verwerter regelmäßig in einer schwächeren Verhandlungsposition ist, wird er derzeit noch zusätzlich dadurch geschützt, dass die zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten von vornherein nicht wirksam eingeräumt werden können. Das bestimmt ausdrücklich § 31 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Bekannt ist eine Nutzungsart erst dann, wenn dem durchschnittlichen Urheber erkennbar ist, dass diese Nutzungsart auch von wirtschaftlicher Relevanz ist. Die kommerzielle Verwertbarkeit mittels CD-ROM gilt erst ab 1992-1993 als bekannt, mittels Internet erst ab 1994-1995. Entsprechend war die Veröffentlichung elektronischer Zeitungen im Internet im Jahr 1980 eine "nicht bekannte Nutzungsart" von Nachrichtenmaterial. Deshalb kann eine 1980 einem Zeitungsverlag eingeräumte Befugnis, Berichte in seiner Zeitung zu verwenden, nicht zugleich die weitergehende Berechtigung zu einer Verwendung dieses Materials für eine elektronische Ausgabe der Zeitung im Jahr 1995 sein (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11.05.2000, Aktenzeichen: 3 U 269/98). In seiner "Zauberberg"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart darstellt (Urteil des BGH vom 19.05.2005, Aktenzeichen: I ZR 285/02). Eine gegenteilige Entscheidung hätte bewirkt, dass viele Rechte die bis in die 90er Jahre eingeräumt wurden bezüglich der damals erst aufkommenden DVD erst hätten nachgekauft werden müssen. Dieser Schutz des Urhebers entfällt allerdings bei Risikogeschäften: Es kann ja, wenn der wirtschaftliche Erfolg einer im Übrigen bereits bekannten Nutzungstechnologie noch ungewiss ist, diese Unsicherheit in der Honorarvereinbarung ausdrücklich berücksichtigt werden. Eine Klausel, die vorsieht, dass pauschal "alle gegenwärtigen und künftigen Verwertungsrechte" eingeräumt werden, führt nur zu einer Übertragung der für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsarten. Ist der Vertrag vor 1992 geschlossen, stehen dem Urheber in jedem Fall noch die Online- und CD-Rom-Nutzungen zu. Er kann über eine diesbezügliche Verwertung nachverhandeln. Weitere Beispiele zur Problematik der "unbekannten Nutzungsart":
Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums soll diese Rechtslage künftig im "zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle geändert werden: Auch noch unbekannte Nutzungsarten sollen demnach im Vertrag eingeräumt werden können. Bis diese Verwertungsart beginnt, soll diese Erlaubnis des Urhebers widerrufen können. Im Übrigen soll eine angemessene Vergütung geschuldet sein.
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