Stufe 1: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Grundsätzlich ist dieser Plan frei verhandelbar. Es können Vereinbarungen über alle denkbaren Modalitäten getroffen werden, über Stundungen, Ratenzahlungen, Schuldenerlass oder -teilerlass, Verwertung von Sicherheiten, Wiederaufleben der Forderungen bei Zahlungsverzug.

Da jedoch das gerichtliche Einigungsverfahren im Falle eines Scheiterns dieses Plans ebenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan verbunden ist, ist anzuraten, bereits im außergerichtlichen Bereich die Vorgaben des gerichtlichen Verfahrens (siehe nachfolgender Abschnitt) zu beachten.

Sinnvollerweise sollte der Schuldner daher für seine Verhandlungen einen Experten hinzuziehen, der ihm im Falle eines Scheiterns des Einigungsversuchs die nötige Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch ausstellen kann, die dann einem, Insolvenzantrag beizufügen ist.

Geeignete Personen oder Stellen sind (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • vereidigte Buchprüfer
  • Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die einer Rechtsanwaltskammer angehören (§ 1 Absatz 1 AGInsO)
  • Schuldnerberatungsstellen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie etwa der Stadtverwaltung eingerichtet sind

Erfolg garantiert das dennoch nicht, denn es genügt bereits ein Gläubiger, der den Zahlungsplan ablehnt, um den Versuch scheitern zu lassen. Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen aufgenommen wurden (§ 305a Insolvenzordnung).

Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, kann bei Gericht Insolvenzantrag gestellt werden.

Welches Gericht zuständig ist, weiß die Stelle, die das Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs bestätigt hat.

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