Stufe 2: Gerichtliche Schuldenbereinigung
Jetzt wird's schon etwas förmlicher und zügiger: Das Gericht
hilft mit, und zwar vor allem, in dem es einen präzisen Zeitrahmen
setzt. Zudem müssen nicht mehr alle Parteien zustimmen. Der Startschuss
fällt mit einem Antrag des Schuldners beim Insolvenzgericht.
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen vorlegen:
- die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen
Einigungsversuch (§ 305 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung, InsO)
- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (siehe auch unten)
oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt wird (§
305 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
- ein Verzeichnis über das vorhandene Vermögen und das Einkommen,
das Vermögensverzeichnis (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
- eine Zusammenfassung des Inhalts dieses Verzeichnisses, die Vermögensübersicht
(§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
Sie ist nötig, weil Vermögensverzeichnisse auch mehrere hundert
Seiten stark werden können.
- je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen sie gerichteten
Forderungen (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
Die Gläubiger sind verpflichtet, bei der Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses
mitzuwirken und detaillierte Forderungsaufstellungen zu erteilen (§
305 Absatz 2 InsO).
- eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
- einen Schuldenbereinigungsplan über die Laufzeit von sechs Jahren
(§ 305 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 287 Absatz 2
Satz 1 InsO)
Dieser Schuldenbereinigungsplan beruht meist auf den Ergebnissen des
außergerichtlichen Vergleichsversuchs, kann aber auch neu gestaltet
werden. Den Inhalt handeln ebenfalls die Parteien aus. Er soll zu einem
Interessenausgleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern
führen.
Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern
den Schuldenbereinigungsplan nebst oben erwähnten Verzeichnissen
sowie die Vermögensübersicht zu und fordert sie auf hierzu Stellung
zu nehmen.
Wichtig:
Für eine Stellungnahme zum Schuldenbereinigungsplan, die Prüfung
und gegebenenfalls Ergänzung des Forderungsverzeichnisses haben die
Gläubiger einen Monat lang Zeit (§ 307 Absatz 1 InsO).
Forderungen, die hier übersehen werden, verfallen, wenn der Plan
angenommen wird.
Dies gilt grundsätzlich, wenn sich ein Gläubiger gar nicht geäußert
hat. Das Insolvenzgericht geht in diesem Fall von einer Zustimmung aus
(§ 307 Absatz 2 InsO).
Einzige Ausnahme: Wenn der Gläubiger nicht im Verzeichnis auftauchte,
vergessen oder gar verschwiegen wurde. Dann bleiben seine Ansprüche
im vollen Umfang erhalten (§ 308 Absatz 3 Satz 1 InsO).
Während der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan,
maximal aber für drei Monate, ruht das Insolvenzantragsverfahren
(§ 306 Absatz 1 InsO).
Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, muss der
Schuldner die festgelegten Forderungen erfüllen, damit endet das
Verfahren. Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung gelten als
zurückgenommen (§ 308 Absatz 2 InsO), nach sechs Jahren braven
Zahlens ist der Schuldner schuldenfrei. War der Schuldner bereits vor
dem 01.01.1997 zahlungsunfähig, ist der Schuldner schon nach 5 Jahren
schuldenfrei (Art.107 EGInsO).
Die Sicherheit der Gläubiger bleibt aber bestehen, denn das Ergebnis
entspricht dem eines gerichtlichen Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO). Was bedeutet: Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach,
können die Gläubiger aus dem Plan gegen ihn vollstrecken, also
pfänden.
Der Schuldenbereinigungsplan gilt als abgelehnt, wenn die Gläubiger
Einwände erhoben haben, die nicht entkräftet werden konnten
(§ 311 InsO).
Aber es müssen nicht alle Gläubiger zustimmen. Das Gericht kann
die Zustimmung eines Gläubigers in bestimmten Fällen auf Antrag
des Schuldners oder eines anderen Gläubigers ersetzen, wenn mehr
als 50 Prozent der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und ihnen
mehr als die Hälfte der Ansprüche zustehen (§ 309 Absatz
1 Satz 1 InsO).
Ist keine Einigung möglich, entscheidet das Gericht über die
Eröffnung des eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens, die dritte
Stufe.
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