Stufe 2: Gerichtliche Schuldenbereinigung

Jetzt wird's schon etwas förmlicher und zügiger: Das Gericht hilft mit, und zwar vor allem, in dem es einen präzisen Zeitrahmen setzt. Zudem müssen nicht mehr alle Parteien zustimmen. Der Startschuss fällt mit einem Antrag des Schuldners beim Insolvenzgericht.

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen vorlegen:

  • die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung, InsO)
  • den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (siehe auch unten) oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt wird (§ 305 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
  • ein Verzeichnis über das vorhandene Vermögen und das Einkommen, das Vermögensverzeichnis (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
  • eine Zusammenfassung des Inhalts dieses Verzeichnisses, die Vermögensübersicht (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
    Sie ist nötig, weil Vermögensverzeichnisse auch mehrere hundert Seiten stark werden können.
  • je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen sie gerichteten Forderungen (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
    Die Gläubiger sind verpflichtet, bei der Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses mitzuwirken und detaillierte Forderungsaufstellungen zu erteilen (§ 305 Absatz 2 InsO).
  • eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
  • einen Schuldenbereinigungsplan über die Laufzeit von sechs Jahren (§ 305 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO)

Dieser Schuldenbereinigungsplan beruht meist auf den Ergebnissen des außergerichtlichen Vergleichsversuchs, kann aber auch neu gestaltet werden. Den Inhalt handeln ebenfalls die Parteien aus. Er soll zu einem Interessenausgleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern führen.

Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan nebst oben erwähnten Verzeichnissen sowie die Vermögensübersicht zu und fordert sie auf hierzu Stellung zu nehmen.

Wichtig:
Für eine Stellungnahme zum Schuldenbereinigungsplan, die Prüfung und gegebenenfalls Ergänzung des Forderungsverzeichnisses haben die Gläubiger einen Monat lang Zeit (§ 307 Absatz 1 InsO).
Forderungen, die hier übersehen werden, verfallen, wenn der Plan angenommen wird.
Dies gilt grundsätzlich, wenn sich ein Gläubiger gar nicht geäußert hat. Das Insolvenzgericht geht in diesem Fall von einer Zustimmung aus (§ 307 Absatz 2 InsO).
Einzige Ausnahme: Wenn der Gläubiger nicht im Verzeichnis auftauchte, vergessen oder gar verschwiegen wurde. Dann bleiben seine Ansprüche im vollen Umfang erhalten (§ 308 Absatz 3 Satz 1 InsO).

Während der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan, maximal aber für drei Monate, ruht das Insolvenzantragsverfahren (§ 306 Absatz 1 InsO).

Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, muss der Schuldner die festgelegten Forderungen erfüllen, damit endet das Verfahren. Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen (§ 308 Absatz 2 InsO), nach sechs Jahren braven Zahlens ist der Schuldner schuldenfrei. War der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig, ist der Schuldner schon nach 5 Jahren schuldenfrei (Art.107 EGInsO).
Die Sicherheit der Gläubiger bleibt aber bestehen, denn das Ergebnis entspricht dem eines gerichtlichen Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Was bedeutet: Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, können die Gläubiger aus dem Plan gegen ihn vollstrecken, also pfänden.

Der Schuldenbereinigungsplan gilt als abgelehnt, wenn die Gläubiger Einwände erhoben haben, die nicht entkräftet werden konnten (§ 311 InsO).
Aber es müssen nicht alle Gläubiger zustimmen. Das Gericht kann die Zustimmung eines Gläubigers in bestimmten Fällen auf Antrag des Schuldners oder eines anderen Gläubigers ersetzen, wenn mehr als 50 Prozent der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und ihnen mehr als die Hälfte der Ansprüche zustehen (§ 309 Absatz 1 Satz 1 InsO).

Ist keine Einigung möglich, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens, die dritte Stufe.

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