Ausschlussgründe

Ein Ausschlussgrund für die Restschuldbefreiung liegt vor, wenn:

  • der Schuldner wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 290 Absatz 1 Nr. 1 InsO), es sei denn die Verurteilung ist so lange her, dass sie schon wieder aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzverfahren oder seither falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden (§ 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
  • dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist (§ 290 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
  • der Schuldner im Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat (§ 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO)
  • der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Absatz 1 Nr. 5 InsO).
    So wurde einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, der erst einen Monat nach Beantragung des Erbscheins den Treuhänder informiert hatte (AG Göttingen 74IK36/03).
  • der Schuldner bei Anfertigung der Verzeichnisse über Gläubiger, gegen ihn gerichtete Forderungen, Vermögen und Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 290 Absatz 1 Nr. 6 InsO)
    Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter diese Angaben mit Wissen und Billigung des Schuldners gemacht hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2003, Aktenzeichen: IX ZB 37/03).
    Es kommt ebenfalls nicht darauf an, dass durch die falschen oder unvollständigen Angaben die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2004, Aktenzeichen: IX ZB 174/03).

Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist. Die Amtsermittlungspflicht setzt ein, wenn ein Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Liegen keine Versagungsgründe vor, hat es der Schuldner grundsätzlich selbst in der Hand, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu schaffen, wenn er in der so genannten Wohlverhaltensperiode seine Verpflichtungen erfüllt.

Um dem Schuldner einen Anreiz zu schaffen, in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sieht die Insolvenzordnung einen steigenden Selbstbehalt des Schuldners vor. Das heißt, je länger er mitarbeitet, desto mehr darf er von seinem pfändbaren Gehalt für sich behalten. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode sind das immerhin 10 Prozent des pfändbaren Teils seiner Bezüge, im sechsten 15 Prozent (§ 292 Absatz 1 Satz 4 InsO).

Tut der Schuldner jedoch nicht alles, um in diesen sechs Jahren seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, hat der Gläubiger weitere Chancen die Restschuldbefreiung zu verhindern.

Auf Antrag eines Gläubigers ist die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung:

  • keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche nicht bemüht und eine zumutbare Tätigkeit ablehnt (§ 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO)
  • Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, nicht zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgibt (§ 295 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
  • einen Wechsel des Wohnsitzes nicht anzeigt
  • von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge oder Vermögen verheimlicht
  • Gericht und Treuhänder auf Verlangen keine Auskunft über Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um einen Job sowie über seine Bezüge und sein Vermögen erteilt (§ 295 Absatz 1 Nr. 3)
  • einem Gläubiger einen Sondervorteil verschafft und Zahlungen an einen Gläubiger anstatt an den Treuhänder vornimmt (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO)

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort zum Thema: "Kaufrecht & Verbraucherrecht " direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)