Bei berufsspezifischer Software steht außer Frage, dass der PC beruflich
verwendet wird. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein firmeneigenes Programm
zur Bearbeitung von Aufträgen oder ein spezielles Zeichenprogramm handeln.
Die Kosten für die berufliche Software können auch dann in vollem
Umfang steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Computer nur teilweise
als Werbungskosten anerkannt wird.