LohnsteuerDie unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes ist in der Regel kein steuerliches Dienstverhältnis, auch wenn dem ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglied dessen tatsächlich entstandene Aufwendungen wie die Fahrtkostenersetzt werden. Gibt es jedoch mehr, ist die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen, wenn es eine höhere Aufwandserstattung gibt. Die ist aber unbeachtlich, wenn sie die Aufwendungen nur unwesentlich überschreitet (BMF-Schreiben vom 13.03.1996, Aktenzeichen: IV B 3 - S 2257 - 10/96). Einnahmen eines Verbandsmitgliedes für seine ehrenamtliche Tätigkeit können Einkünfte aus Leistungen imSinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen, wenn sie nicht zu einer anderen Einkunftsart gehört. Die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dieser Vorschrift erfasst, wenn die Zahlung des Tagegeldes durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds ausgelöst ist und diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Tatbestand eines auf Leistungsaustausch gerichteten Verhaltens erfüllt. Dies ist anzunehmen, wenn die Zahlungen nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die dem ehrenamtlich Tätigen entstandenen Aufwendungen. Ein gegenseitiger Vertrag ist nicht erforderlich. Zu den Einnahmen des Verbandsmitglieds gehört auch die Erstattung von Mehraufwendungen der Verpflegung durch den Verband aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit. Soweit diesen Einnahmen Aufwendungen gegenüberstehen, die zu Werbungskosten führen, kommt eine Besteuerung nicht in Betracht. Übersteigt die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge, kann es zu steuerpflichtigen Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 EStG kommen. Das gilt allerdings nur, falls die Einkünfte insgesamt mindestens 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
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