Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Werden die engen Grenzen des Zweckbetriebes (siehe vorheriger Abschnitt) überschritten, so nimmt die Finanzverwaltung das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an. Dabei betrachtet es der Fiskus als ausreichend, wenn eine nachhaltige auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet Tätigkeit ausgeübt wird.

In diesem Fall unterliegt die Geschäftstätigkeit eines gemeinnützigen Vereins der Besteuerung - jedoch nur, wenn die Einnahmen 35.000 Euro (bis 2006: 30.678 Euro) im Jahr übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig. Ganz schnell kann daher der Verein durch eine wirtschaftliche Betätigung (z. B. Gaststättenbetrieb, Werbung, sportliche und gesellige Veranstaltungen, Veranstaltung von Flohmärkten, sammeln und verkaufen von Altkleidungen) steuerpflichtig werden. Jedoch unterliegen dann nur die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Besteuerung.

Beispiel zur Berechnung der Steuer bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (Stand 2008)

Bruttoeinnahmen 40.000 34.500
Umsatzgrenze überschritten Ja Nein
Gewinn 8.000 22.000
– Freibetrag – 3.835
Einkommen 4.165
Körperschaftsteuer 25 % 1.041 0
Solidaritätszuschlag 5,5 % 57 0

Eine gemeinnützige Körperschaft muss ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen (§ 63 Abs. 3 AO), auch wenn sie unter der Besteuerungsfreigrenze bleibt. Dies ist erforderlich, um die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtete tatsächliche Geschäftsführung nachzuweisen.

Wird in einem Jahr ein Verlust erzielt, spielt der steuerlich nur eine Rolle, wenn gleichzeitig auch die Umsatzgrenze überschritten wird. Ansonsten fällt das Minus unter den Tisch. Ein rück- und vortragbarer Verlust kann somit nur in Jahren entstehen, in denen die Bruttoeinnahmen über 35.000 € liegen. Diese negativen Einkünfte können dann in Zeiträumen mit Überschüssen verwendet werden, sofern die Einnahmen in diesen Jahren wiederum die Besteuerungsgrenze übersteigen.

Hinweise:
Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins kann ganz schnell zum Selbstzweck werden, wenn das eigentlich gemeinnützige Ziel kaum noch verfolgt wird. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die gesamten Einnahmen des Vereins steuerpflichtig werden, da der Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus verliert.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind, ist zwischen der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft zu gewichten. Gibt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge, ist die Steuerbegünstigung insgesamt zu versagen.

In diese vorzunehmende Gesamtbetrachtung sind nicht nur die durch die verschiedenen Tätigkeitsbereiche erzielten Einnahmen einzubeziehen. Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeit der Körperschaft das Gepräge gibt. Maßgebend sind dabei der Zeit- und Personalaufwand, den die Körperschaft für die steuerbegünstigten Bereiche einerseits gegenüber den Bereichen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und der Vermögensverwaltung andererseits aufwendet. Somit können auch solche Körperschaften als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) anerkannt werden, die ihre Einnahmen nahezu ausschließlich durch die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen, wenn die steuerbegünstigte, satzungsmäßige Tätigkeit einen entsprechend gewichtigen Teil der Aktivitäten der Körperschaft ausmacht.

Beispiel 1:

Ein Verein bezweckt nach seiner Satzung die Erziehung und Bildung von ausländischen Kindern. Er erteilt zu diesem Zweck ausländischen Schülern unentgeltlich Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden. Einmal im Jahr veranstaltet der Verein ein Sommerfest. Den Überschuss hieraus verwendet er zur Abdeckung der Kosten im ideellen Bereich.

Obwohl der Verein allein aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen erzielt, kann er als gemeinnützig anerkannt werden. Die ideelle Tätigkeit gibt dem Verein das Gepräge. Die Unterscheidung, ob eine Körperschaft in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist auch bei Förderkörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO) vorzunehmen. Auch in diesen Fällen ist zu überprüfen, welche Tätigkeit der Körperschaft nach den vorstehenden Grundsätzen das Gepräge gibt.

Beispiel 2:

Ein Schulförderverein veranstaltet einmal im Jahr ein Schulfest mit Speisen- und Getränkeverkauf. Den hieraus erzielten Gewinn in Höhe von 5.000 Euro wendet er dem öffentlich-rechtlichen Schulträger zum Kauf von Lehrmaterialien zu. Darüber hinaus wirkt der Verein nachweislich während des ganzen Jahres mit besonderen Spendenaktionen, Spendensammlungen und durch schriftliche Spendenaufrufe, z.B. durch Anzeigen in der Presse. Die Spendeneinnahmen betragen 3.000 Euro.

Zwar überwiegen die Mittel aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dennoch ist der ganzjährige Zeit- und Personalaufwand für die Mittelbeschaffung durch Spendensammlungen prägend. Diese Akquisition der Spenden erfolgt im ideellen satzungsmäßigen Bereich des Vereins. Der Förderverein kann daher als gemeinnützig anerkannt werden.

Beispiel 3:

Der Förderverein einer als gemeinnützig anerkannten Kinderkrippe veranstaltet einmal im Jahr ein Sommerfest und darüber hinaus im Frühjahr und Herbst je einen Kleiderbasar. Weitere Aktivitäten entfaltet der Verein nicht. Die aus dem Fest und den Basaren erzielten Überschüsse wendet er dem als gemeinnützig anerkannten Träger der Kinderkrippe zum Kauf von Spielsachen zu.

Der Förderverein kann nicht als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der Paragrafen 51 bis 68 AO anerkannt werden, da die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe dem Verein das Gepräge geben. Der Verein führt weder unmittelbar eine steuerbegünstigte Aktivität durch noch beschafft er Mittel im ideellen Bereich durch Spendenwerbung.

Steuertipp: Eine gemeinnützige Körperschaft muss ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen (§ 63 Absatz 3 AO), auch wenn sie unter der Besteuerungsfreigrenze bleibt. Dies ist erforderlich, um die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtete tatsächliche Geschäftsführung nachzuweisen.

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