Vermögensverwaltung und MittelverwendungVon den steuerpflichtigen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe vorheriger Abschnitt) sind die steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung abzugrenzen. Zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung zählen:
All diese Einnahmen unterliegen bei einem gemeinnützigen Verein keiner Besteuerung. Einzige Ausnahme: Es wird eine Umsatzsteuer von sieben Prozent erhoben, soweit nicht die Kleinunternehmerregelung greift (siehe Abschnitte "Umsatzsteuer" und "Umsatzsteuersätze"). Zuwendungen im ideellen Bereich, beispielsweise Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse, müssen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, um die Voraussetzung der Selbstlosigkeit des § 55 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) zu erreichen. Das gilt auch für die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus Zweckbetrieben. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah verwenden, etwa
zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen
Zwecken dienen. Als zeitnah gilt, wenn die Mittel spätestens in dem auf
den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Absatz 1 Nr. 5
AO).
Rücklagen müssen steuerbegünstigte Körperschaften in ihrer Rechnungslegung gesondert ausweisen und ihre zeitnahe Verwendung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen. Liegt hingegen eine unzulässige Mittelansammlung vor, setzt das Finanzamt der Körperschaft eine Frist für die Verwendung der Mittel (§ 63 Abs. 4 AO).
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