Vermögensverwaltung und Mittelverwendung

Von den steuerpflichtigen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe vorheriger Abschnitt) sind die steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung abzugrenzen.

Zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung zählen:

  • Kapitalerträge aus Spareinlagen, Wertpapieren und Beteiligungen.
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

All diese Einnahmen unterliegen bei einem gemeinnützigen Verein keiner Besteuerung.

Einzige Ausnahme: Es wird eine Umsatzsteuer von sieben Prozent erhoben, soweit nicht die Kleinunternehmerregelung greift (siehe Abschnitte "Umsatzsteuer" und "Umsatzsteuersätze").

Zuwendungen im ideellen Bereich, beispielsweise Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse, müssen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, um die Voraussetzung der Selbstlosigkeit des § 55 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) zu erreichen. Das gilt auch für die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus Zweckbetrieben.

Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah verwenden, etwa zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Als zeitnah gilt, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Absatz 1 Nr. 5 AO).
Hiervon sind einige Ausnahmen zulässig, etwa:

  • Rücklagen, um steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
  • freie Rücklagen bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten (§ 58 Nr. 7a AO).
  • Projektrücklage (§ 58 Nr. 6 AO).
  • Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben wie Gehälter und Mieten).
  • Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung.
  • Vermögensumschichtung
  • Zuführungen zum Vermögensstock (§ 58 Nr. 11 AO)
  • Sachzuwendungen, die wie etwa eine Immobilie ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Rücklagen müssen steuerbegünstigte Körperschaften in ihrer Rechnungslegung gesondert ausweisen und ihre zeitnahe Verwendung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen. Liegt hingegen eine unzulässige Mittelansammlung vor, setzt das Finanzamt der Körperschaft eine Frist für die Verwendung der Mittel (§ 63 Abs. 4 AO).

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort zum Thema: "Vereinsrecht " direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)