Sachleistungen des SponsorsAls Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist grundsätzlich der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Selbstkosten, bei der Lieferung eines Gegenstandes der Einkaufspreis des Sponsors sein. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist unabhängig vom Wert der Werbe- bzw. Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung. Steht der Wert der Werbe- oder Duldungsleistung in einem krassen Missverhältnis zu dem Wert der Sach- oder Dienstleistung und ist aus diesem Grund der Betriebsausgabenabzug bei der Gewinnermittlung nach dem Einkommensteuergesetz nicht zugelassen, so ist auch der Vorsteuerabzug zu untersagen. Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Während eine Zuordnung zum ideellen Bereich den Vorsteuerabzug ausschließt, ist bei einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung der Vorsteuerabzug zulässig.
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