VermögensverwaltungNach § 14 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) liegt Vermögensverwaltung vor, wenn Vermögen genutzt und nicht verbraucht wird. Beispiel: Gelder werden verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen wird vermietet oder verpachtet. Im Gegensatz hierzu ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Aus der Werbung ist es zumeist bekannt, dass ein Name ein gewisses Image symbolisieren kann und damit ein Vermögen wert ist. Nutzt ein Sponsor diese Tatsache für sich, indem er auf seine Leistungen an die gesponserte Organisation aufmerksam macht, dann sind diese Leistungen beim Gesponserten den Einnahmen aus Vermögensverwaltung zuzuordnen. Das folgt daraus, dass auch Namensrechte als Vermögenswerte gelten, die steuerlich als sonstiges Vermögen behandelt werden. Im Falle der Vermögensverwaltung nimmt der Gesponserte selbst nicht aktiv an Werbemaßnahmen teil. Der Empfänger weist lediglich auf Plakaten, auf Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors hin. Dabei können Name, Emblem oder Logo des Sponsors verwendet werden. Falls die gemeinnützige Körperschaft jedoch an den Werbemaßnahmen mitwirkt, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Beispiel:
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