Steuerpflichtige EinnahmenLiegen Sponsoringeinnahmen vor, ist zunächst zu prüfen, ob sie der Vermögensverwaltung oder dem ideellen Bereich zugeordnet werden können (siehe vorherige Abschnitte). Wird beides verneint, liegen voll steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor. So muss etwa eine gemeinnützige Einrichtung darauf achten, dass sie nicht aktiv bei den werbenden Sponsoringmaßnahmen des Sponsors mitwirkt. Denn die Gefahr ist groß, dass dann seitens der Finanzverwaltung von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegangen wird. In diesem Fall wären die Einnahmen steuerpflichtig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird unter anderem angenommen, wenn:
Unschädlich ist jedoch eine Abbildung des Logos oder das Nennen des Sponsors auf der eigenen Homepage. Beispiele:
Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht vor, wenn die gemeinnützige Körperschaft - beispielsweise auf eigenen Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise - auf die Unterstützung durch den einen oder anderen Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. In diesem Fall sind die entsprechenden Sponsoringeinnahmen nicht einmal als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen (OFD Frankfurt vom 07.05.2003, S 2741 A - 86 - St II 12, abgedruckt in Der Betrieb 2003, Seite 1544). Achtung: Falls jedoch die Körperschaft aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt, wäre ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen ("Sponsoring-Erlass" des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.02.1998, veröffentlicht in: BStBl. 1998 Band I, Seite. 212). Werden die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, können diese trotzdem noch steuerfrei bleiben, wenn die Gesamteinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Kalenderjahr die Freigrenze von 35.000 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus bleibt ein Gewinn bis zu 5.000 Euro (bis 2008: 3.835 Euro) steuerfrei (§ 24 Körperschaftsteuergesetz, KStG).
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