Steuerpflichtige Einnahmen

Liegen Sponsoringeinnahmen vor, ist zunächst zu prüfen, ob sie der Vermögensverwaltung oder dem ideellen Bereich zugeordnet werden können (siehe vorherige Abschnitte). Wird beides verneint, liegen voll steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor.

So muss etwa eine gemeinnützige Einrichtung darauf achten, dass sie nicht aktiv bei den werbenden Sponsoringmaßnahmen des Sponsors mitwirkt. Denn die Gefahr ist groß, dass dann seitens der Finanzverwaltung von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegangen wird. In diesem Fall wären die Einnahmen steuerpflichtig.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird unter anderem angenommen, wenn:

  • Ausstellungsflächen für die Produkte des Sponsors zur Verfügung gestellt werden,
  • der Gesponserte Werbeanzeigen des Sponsors in seinen Ausstellungskatalog aufnimmt oder
  • der Verein auf seiner Internetseite (Homepage) einen Link zur Homepage seines Sponsors anbringt.

Unschädlich ist jedoch eine Abbildung des Logos oder das Nennen des Sponsors auf der eigenen Homepage.

Beispiele:

  • Ein öffentlich-rechtlicher Kunstverein nimmt von seinem Sponsor Produktanzeigen mit in den Ausstellungskatalog auf. In diesem Fall wird der Sponsoringbetrag den steuerpflichtigen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Kann der Gesponserte nachweisen, dass er von einem Fremden für eine Anzeige in seinem Ausstellungskatalog nicht mehr als 1.500 Euro verlangt hätte, dann wird nur dieser Betrag dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Geht der Sponsoringbetrag über die 1.500 Euro hinaus, könnte der Rest steuerfrei vom öffentlich-rechtlichen Kunstverein vereinnahmt werden.
  • Fahnen des Sponsorunternehmens werden vom gesponserten Museum vor dem Gebäude aufgezogen. Zudem wird das Gebäude mit Transparenten geschmückt. Damit führt der Gesponserte für den Sponsor Werbemaßnahmen durch. Die Einnahmen werden dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht vor, wenn die gemeinnützige Körperschaft - beispielsweise auf eigenen Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise - auf die Unterstützung durch den einen oder anderen Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. In diesem Fall sind die entsprechenden Sponsoringeinnahmen nicht einmal als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen (OFD Frankfurt vom 07.05.2003, S 2741 A - 86 - St II 12, abgedruckt in Der Betrieb 2003, Seite 1544).

Achtung: Falls jedoch die Körperschaft aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt, wäre ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen ("Sponsoring-Erlass" des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.02.1998, veröffentlicht in: BStBl. 1998 Band I, Seite. 212).

Werden die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, können diese trotzdem noch steuerfrei bleiben, wenn die Gesamteinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Kalenderjahr die Freigrenze von 35.000 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus bleibt ein Gewinn bis zu 5.000 Euro (bis 2008: 3.835 Euro) steuerfrei (§ 24 Körperschaftsteuergesetz, KStG).

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