Natürliche Person als Empfänger

Vor allem beim Prominenten-Sponsoring in den Bereichen Sport und Kultur werden natürliche Personen gesponsert. Die Art der vergebenen Mittel ist dabei recht vielfältig. Sie reichen von finanziellen Zuschüssen für Konzerte, Ausstellungen und für andere künstlerische Veranstaltungen bis zu Ausrüstungs- und Lizenzverträgen.

Die Zuwendungen sind dann zu versteuern, wenn der Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen Einnahmen im Rahmen der sieben Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt.
In Betracht kommen:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit:
    Die Zuwendungen stehen dann im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis.
    Beispiel: Ein Sportler wird gesponsert, weil er bei dem berühmten Verein "xyz" tätig ist.
  • Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit):
    Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
    Beispiel: Abteilungsleiter werden zu einem Fußballspiel eingeladen.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
    Die Zuwendungen binden an Weisungen des Auftraggebers.
    Beispiel: Ein Sportler nimmt mit gewisser Regelmäßigkeit gegen Entgelt an Sportveranstaltungen teil, bei denen auch Amateure beteiligt sind.

Zwischen den verschiedenen Einkunftsarten muss unterschieden werden, da die fälligen Steuern ganz unterschiedlich sind:

Einkunftsart zu entrichtende Steuer
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkommensteuer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

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