Umsatzsteuerpflicht

Kennzeichnend für das Sponsoring ist das Erbringen einer Leistung (Werbeleistung) durch den Gesponserten. Ein solcher Leistungsaustausch ist umsatzsteuerpflichtig, wenn sich kein Befreiungstatbestand ergibt. Maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten.

Grundsätzlich entsteht dabei die Umsatzsteuerpflicht wegen “tauschähnlicher Umsätze”. Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht, von einem tauschähnlichen Umsatz spricht man, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht (§ 3 Abs. 12 UStG). Im Gegensatz zur Zuwendung von Spenden, die ohne Erwartung einer Gegenleistung hingegeben werden, stehen sich beim Sponsoring Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis gegenüber. Sofern die Leistung des Sponsors nicht in einer Geldzahlung besteht, liegt beim Sponsoring ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Bei gemeinnützigen Einrichtungen richtet sich die Höhe des Steuersatzes danach, ob die Einnahmen der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Wird die Leistung als Spende klassifiziert und damit dem ideellen Bereich zugeordnet, sind die Zuwendungen von der Umsatzsteuer befreit.

Vermögensverwaltung   7% Umsatzsteuer
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 19% Umsatzsteuer
ideeller Bereich umsatzsteuerfrei

Im Rahmen des Sponsorings können sich Befreiungstatbestände aus den § 4 Absatz 1 Nrn. 12, 18, 20, 22 und 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergeben. So unterliegen beispielsweise bestimmte Institutionen des Bundes und der Länder wie Museen, Orchester oder Hochschulen mit ihren Sponsoringeinnahmen nicht der Umsatzsteuer.

Ein Befreiungstatbestand kann sich aber auch aus der Kleinunternehmerregelung ergeben. So wird auf Umsätze von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben, wenn deren Umsatz im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Auf diese Kleinunternehmerregelung kann auch verzichtet werden. Der Verzicht ermöglicht dann den Vorsteuerabzug. Welche Alternative günstiger ist, kann pauschal nicht beantwortet werden.

Überlässt eine Werbeagentur kostenlos ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz, erbringt sie als tauschähnlicher Umsatz eine steuerpflichtige Leistung. Die Gegenleistung des Empfängers besteht in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs (BFH Urteil vom 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl 2008 II S. 909). Denn beide Vertragspartner gehen vom werbewirksamen Einsatz des Sponsoring-Mobils durch die Nutzerin aus. Damit besteht der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung - Überlassung Kfz - und Gegenleistung - Nutzung des Kfz - zu Werbezwecken.

Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder. Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht (BFH vom 29.10.2008, XI R 59/07).

Ein Luftsportverein erbringt steuerbare Werbeumsätze, wenn er kostenlos erhaltene Freiballone mit Firmenaufschriften zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat (BFH vom 1.8.2002, V R 21/01, BStBl II 2003 S. 438).

Ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots für seine Bambini und D- bis F-Jugendmannschaften von einem Unternehmen mit dessen Werbeaufdruck erhält und sich nicht verpflichtet, die Trikots bei den Spielen zu nutzen, erbringt keine steuerbare Werbeleistung, wenn allenfalls eine geringe Werbewirksamkeit beim Tragen der Trikots zu erwarten ist (FG Köln vom 17.2.2006, 11 K 827/03).

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