Neue betriebliche GesundheitsförderungÜber § 3 Nr. 34 EStG kommt es zu einer neuen Steuerbefreiung von bis zu 500 € im Jahr pro Arbeitnehmer, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zugutekommt. Das betrifft etwa die Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats, gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung oder die Stressbewältigung am Arbeitsplatz. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen des Arbeitgebers, die seine Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen - mit Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios - verwenden. . Der Betrieb darf aber den Besuch des Fitnessstudios steuerfrei finanzieren, wenn solche Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind. Diesen Steuervorteil können freie im Gegensatz zu angestellten Journalisten aber nicht nutzen. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Leistung zusätzlich zu seinem normalen Gehalt erhält. Der Betrieb darf also den Lohn nicht um jährlich 500 Euro mindern, die er dann dem Mitarbeiter für Gesundheitsmaßnahmen wieder gibt. Auf diesem Umweg gibt es keine Steuerfreiheit. Möglich ist jedoch der umgekehrte Weg, beispielsweise beim Gespräch über die anstehende Gehaltserhöhung, eine Jahresprämie oder anlässlich einer Neueinstellung. Werden in diesem Zusammenhang statt 600 Euro im Jahr mehr 500 Euro für die Fitness vereinbart, erhält der Angestellte durch die erreichte Steuerfreiheit netto mehr. Zeigt sich der Verlag großzügiger und unterstützt die Gesundheitsvorsorge mit mehr als 500 Euro im Jahr, hilft das neue Gesetz ebenfalls. Dann ist nur der Betrag steuerpflichtig, der oberhalb von 500 Euro liegt. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag sogar mehrfach genutzt werden. Einzelne Arbeitnehmer können solche gesundheitsfördernden Leistungen allerdings nicht einfordern, denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Dafür muss die Firma entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern zu Gute kommen lassen. Gehen also beispielsweise zehn Redakteure zur abendlichen Raucherentwöhnung, bleibt der Zuschuss auch dann steuerfrei, wenn der Rest der Belegschaft keine vergleichbare Förderung erhält.
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