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Gewinnermittlung bei selbstständigen Journalisten
Immer mehr Verlage gliedern ihre Mitarbeiter als "Freie" aus.
Für diese Journalisten, die eben nicht als angestellt, sondern selbstständig
tätig sind, gibt es einige Besonderheiten. Sie müssen als Freiberufler
eine Gewinnermittlung für jedes Kalenderjahr zusammen mit Ihrer Steuererklärung
abgeben. Da sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, reicht hierbei
eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung. Hierbei werden die Einnahmen
und die Ausgaben eines Jahres saldiert. Besondere Buchhaltungsvorschriften
gibt es nicht, eine Bilanz entfällt.
Während eine Bilanz von statischen Gesichtspunkten aus nach Sollzahlen
(Forderungen und Verbindlichkeiten) vorgeht, ist die Einnahme-Überschuss-Rechnung
eine einfache Geldverkehrsrechnung (Eingang und Ausgang). Motto: Der Zu-
und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben ist maßgebend, das Datum einer
Ausgangsrechnung und die Verpflichtung zur Zahlung erst einmal ohne Bedeutung.
Wird beispielsweise eine am 20. Dezember 2007 fällige Rechnung erst
nach Neujahr bezahlt, handelt es sich um Betriebsausgaben des Jahres 2008.
Hierbei sind folgende steuerliche Anforderungen zu beachten:
- Honorareinnahmen werden steuerlich in dem Jahr erfasst, in dem sie
auf das eigene Konto fließen. Es spielt somit keine Rolle, wann die
Leistung erbracht oder die Rechnung ausgestellt wird.
- Ausgaben werden deckungsgleich zu den Einnahmen erst im Jahr der Zahlung
berücksichtigt. Die Kosten können Sie daher Gewinn mindernd in dem Jahr
als Betriebsausgabe ansetzen, in dem Sie eine Rechnung per Überweisung
begleichen.
- Ob Immobilie, Pkw oder PC, die Anschaffung kann nur über die Abschreibung
geltend gemacht werden. Wann die Gegenstände bezahlt werden, spielt
für die AfA im Gegensatz zum Ansatz von Betriebsausgaben keine Rolle.
So kann die AfA beim Kauf im Dezember schon im alten Jahr wirken, auch
wenn die Rechnung erst im Januar beglichen wird. Erfolgt der Kauf nicht
im Januar des Jahres, kann nur ein zeitanteiliger AfA-Betrag angesetzt
werden.
- Wirtschaftsgüter gehören mit Ausnahme von Immobilien entweder in
vollen Umfang oder überhaupt nicht zum Redaktionsbüro. Maßgebend ist
hierbei die betriebliche Nutzung unter oder über 50 Prozent. Liegt
sie darüber, sinddie Kosten Betriebsausgaben und der Privatanteil wird
als Entnahme hinzugerechnet. Anderenfalls bleibt das Vermögen - etwa
ein Pkw - in vollem Umfang privat. Dann kann der betriebliche Anteil
mittels Einlage berücksichtigt werden. Bei einem Nutzungsanteil zwischen
zehn und 50 Prozent können Freiberufler wählen, ob er das Wirtschaftsgut
- etwa den Pkw - als Betriebsvermögen behandeln möchte.
- Ein Kaufpreis von netto 150 Euro muss im Jahr der Anschaffung
voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Auf den Zahlungszeitpunkt
kommt es nicht an.
- Kaufpreise zwischen 151,01 und 1.000 Euro sind zwingend pauschal über
fünf Jahre mit jeweils 20 % abzuschreiben , auch wenn die Wirtschaftsgüter
wie z.B. der PC eine geringere Nutzungsdauer haben.
- Bei Preisen von mehr als 1.000 Euro gibt es alternativ die lineare
Abschreibung entsprechend der Nutzungsdauer oder die wieder eingeführte
degressive AfA mit maximal 25 %.
- Zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA kann oft noch eine
Sonderabschreibung von 20 % abgezogen werden.
- Beim Verkauf von betrieblichen Gegenständen wie etwa dem PC sind zwei
Posten zu erfassen. Der noch nicht abgeschriebene Buchwert zählt im
Jahr der Veräußerung zu den Ausgaben, der Verkaufspreis aber erst bei
erhaltener Zahlung zu den Einnahmen.
- Zum Jahresende noch nicht bezahlte Rechnungen spielen für die Gewinnermittlung
keine Rolle und müssen nicht aufgelistet werden.
- Der Freiberufler muss die im Bruttoerlös enthaltene Umsatzsteuer erst
einmal als Einnahme verbuchen. Zahlt er den Betrag ans Finanzamt, entsteht
eine Ausgabe. Per Saldo ist die Umsatzsteuer damit ein durchlaufender
Posten, nur zeitlich getrennt.
- Bei gezahlten Rechnungen wird genau umgekehrt zur Umsatzsteuer verfahren:
Die enthaltene Vorsteuer ist Betriebsausgabe und wird bei Erstattung
vom Fiskus als Einnahme verbucht. Maßgebender Zeitpunkt ist in diesen
Fällen stets die Zahlung.
Steuertipp: Sie sind als hauptberuflich tätiger Journalist berechtigt,
eine Betriebsausgabenpauschale von 30 Prozent Ihrer Einnahmen zu
beanspruchen, wobei die Höchstgrenze allerdings bei 2.455 Euro pro
Jahr liegt. Sollten Sie eine nebenberufliche journalistische Tätigkeit
ausüben, dürfen Sie eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 Prozent
beanspruchen, wobei die Grenze hier bereits bei 614 Euro im Jahr
liegt.
Sie sollten prüfen, ob die jeweilige Pauschale Ihren tatsächlichen Betriebsausgaben
entspricht. Ob Sie auf die Pauschale zurückgreifen, hängt von Ihrer Situation
im Einzelfall ab. Sammeln Sie im Zweifel lieber Ihre Belege und entscheiden
Sie erst am Ende des Jahres, ob Sie die Betriebsausgabenpauschale in Anspruch
nehmen.
Als selbstständiger Journalist brauchen Sie dem Finanzamt normalerweise
auch bei der Geltendmachung Ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben keine
Belege bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung vorzulegen. Sie müssen die
Belege und Ihre sonstigen Unterlagen aber aufbewahren. Die gesetzliche
Aufbewahrungszeit beträgt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse
sowie die erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen
zehn Jahre.
Den ermittelten Gewinn geben Sie auf der Anlage S (bis 2007 Rückseite
der Anlage GSES) an. Zusätzlich muss eine Anlage EÜR eingereicht werden,
auf der einige Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgelistet werden müssen.
Auf diesen Vordruck dürfen Journalisten wie auch die übrigen Freiberufler
nur verzichten, wenn die Einnahmen im Jahr maximal 17.500 Euro betragen.
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