Gewinnermittlung bei selbstständigen Journalisten

Immer mehr Verlage gliedern ihre Mitarbeiter als "Freie" aus. Für diese Journalisten, die eben nicht als angestellt, sondern selbstständig tätig sind, gibt es einige Besonderheiten. Sie müssen als Freiberufler eine Gewinnermittlung für jedes Kalenderjahr zusammen mit Ihrer Steuererklärung abgeben. Da sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, reicht hierbei eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung. Hierbei werden die Einnahmen und die Ausgaben eines Jahres saldiert. Besondere Buchhaltungsvorschriften gibt es nicht, eine Bilanz entfällt.

Während eine Bilanz von statischen Gesichtspunkten aus nach Sollzahlen (Forderungen und Verbindlichkeiten) vorgeht, ist die Einnahme-Überschuss-Rechnung eine einfache Geldverkehrsrechnung (Eingang und Ausgang). Motto: Der Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben ist maßgebend, das Datum einer Ausgangsrechnung und die Verpflichtung zur Zahlung erst einmal ohne Bedeutung. Wird beispielsweise eine am 20. Dezember 2007 fällige Rechnung erst nach Neujahr bezahlt, handelt es sich um Betriebsausgaben des Jahres 2008.

Hierbei sind folgende steuerliche Anforderungen zu beachten:

  • Honorareinnahmen werden steuerlich in dem Jahr erfasst, in dem sie auf das eigene Konto fließen. Es spielt somit keine Rolle, wann die Leistung erbracht oder die Rechnung ausgestellt wird.
  • Ausgaben werden deckungsgleich zu den Einnahmen erst im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Die Kosten können Sie daher Gewinn mindernd in dem Jahr als Betriebsausgabe ansetzen, in dem Sie eine Rechnung per Überweisung begleichen.
  • Ob Immobilie, Pkw oder PC, die Anschaffung kann nur über die Abschreibung geltend gemacht werden. Wann die Gegenstände bezahlt werden, spielt für die AfA im Gegensatz zum Ansatz von Betriebsausgaben keine Rolle. So kann die AfA beim Kauf im Dezember schon im alten Jahr wirken, auch wenn die Rechnung erst im Januar beglichen wird. Erfolgt der Kauf nicht im Januar des Jahres, kann nur ein zeitanteiliger AfA-Betrag angesetzt werden.
  • Wirtschaftsgüter gehören mit Ausnahme von Immobilien entweder in vollen Umfang oder überhaupt nicht zum Redaktionsbüro. Maßgebend ist hierbei die betriebliche Nutzung unter oder über 50 Prozent. Liegt sie darüber, sinddie Kosten Betriebsausgaben und der Privatanteil wird als Entnahme hinzugerechnet. Anderenfalls bleibt das Vermögen - etwa ein Pkw - in vollem Umfang privat. Dann kann der betriebliche Anteil mittels Einlage berücksichtigt werden. Bei einem Nutzungsanteil zwischen zehn und 50 Prozent können Freiberufler wählen, ob er das Wirtschaftsgut - etwa den Pkw - als Betriebsvermögen behandeln möchte.
  • Ein Kaufpreis von netto 150 Euro muss im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es nicht an.
  • Kaufpreise zwischen 151,01 und 1.000 Euro sind zwingend pauschal über fünf Jahre mit jeweils 20 % abzuschreiben , auch wenn die Wirtschaftsgüter wie z.B. der PC eine geringere Nutzungsdauer haben.
  • Bei Preisen von mehr als 1.000 Euro gibt es alternativ die lineare Abschreibung entsprechend der Nutzungsdauer oder die wieder eingeführte degressive AfA mit maximal 25 %.
  • Zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA kann oft noch eine Sonderabschreibung von 20 % abgezogen werden.
  • Beim Verkauf von betrieblichen Gegenständen wie etwa dem PC sind zwei Posten zu erfassen. Der noch nicht abgeschriebene Buchwert zählt im Jahr der Veräußerung zu den Ausgaben, der Verkaufspreis aber erst bei erhaltener Zahlung zu den Einnahmen.
  • Zum Jahresende noch nicht bezahlte Rechnungen spielen für die Gewinnermittlung keine Rolle und müssen nicht aufgelistet werden.
  • Der Freiberufler muss die im Bruttoerlös enthaltene Umsatzsteuer erst einmal als Einnahme verbuchen. Zahlt er den Betrag ans Finanzamt, entsteht eine Ausgabe. Per Saldo ist die Umsatzsteuer damit ein durchlaufender Posten, nur zeitlich getrennt.
  • Bei gezahlten Rechnungen wird genau umgekehrt zur Umsatzsteuer verfahren: Die enthaltene Vorsteuer ist Betriebsausgabe und wird bei Erstattung vom Fiskus als Einnahme verbucht. Maßgebender Zeitpunkt ist in diesen Fällen stets die Zahlung.

Steuertipp: Sie sind als hauptberuflich tätiger Journalist berechtigt, eine Betriebsausgabenpauschale von 30 Prozent Ihrer Einnahmen zu beanspruchen, wobei die Höchstgrenze allerdings bei 2.455 Euro pro Jahr liegt. Sollten Sie eine nebenberufliche journalistische Tätigkeit ausüben, dürfen Sie eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 Prozent beanspruchen, wobei die Grenze hier bereits bei 614 Euro im Jahr liegt.

Sie sollten prüfen, ob die jeweilige Pauschale Ihren tatsächlichen Betriebsausgaben entspricht. Ob Sie auf die Pauschale zurückgreifen, hängt von Ihrer Situation im Einzelfall ab. Sammeln Sie im Zweifel lieber Ihre Belege und entscheiden Sie erst am Ende des Jahres, ob Sie die Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen.

Als selbstständiger Journalist brauchen Sie dem Finanzamt normalerweise auch bei der Geltendmachung Ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben keine Belege bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung vorzulegen. Sie müssen die Belege und Ihre sonstigen Unterlagen aber aufbewahren. Die gesetzliche Aufbewahrungszeit beträgt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse sowie die erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen zehn Jahre.

Den ermittelten Gewinn geben Sie auf der Anlage S (bis 2007 Rückseite der Anlage GSES) an. Zusätzlich muss eine Anlage EÜR eingereicht werden, auf der einige Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgelistet werden müssen. Auf diesen Vordruck dürfen Journalisten wie auch die übrigen Freiberufler nur verzichten, wenn die Einnahmen im Jahr maximal 17.500 Euro betragen.

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