Pflege-Pauschbetrag

Eine Person kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer hilflosen (behinderten) Person erwachsen, anstelle einer sonst möglichen Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastung für seine Aufwendungen einen Pauschbetrag von 924 Euro jährlich geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Voraussetzung ist, dass die Pflege im Inland entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt wird. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Personen gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonengeteilt.

Für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt können Behinderte die tatsächlichen Kosten, höchstens 924 Euro jährlich geltend machen, wenn eine Person oder sein Ehegatte hilflos oder schwer behindert (GdB mindestens 50 Prozent) ist. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, gibt 624 Euro pro Jahr, wenn

  • der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte älter als 60 Jahre ist
    oder
  • der Steuerpflichtige, sein Ehegatte, ein zum Haushalt gehörendes Kind oder eine andere zum Haushalt gehörende unterhaltene Person krank ist.

Bei der Unterbringung in einem Heim fallen auch Aufwendungen an, die mit denen für eine Haushaltshilfe vergleichbar sind. Daher gibt es hierfür ebenfalls einen Abzug als außergewöhnliche Belastung:

  • Bei der Unterbringung des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in einem Heim (ohne Pflegebedürftigkeit) sind für solche Aufwendungen 624 Euro abziehbar.
  • Der Höchstbetrag erhöht sich auf 924 Euro, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt.

Die Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, auch wenn es sich nicht um ein eigentliches Pflegeheim, sondern um ein Wohn- oder Altersheim bzw. Seniorenstift handelt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Unterbringung auf einer Behinderung oder Krankheit beruht und nicht etwa lediglich wegen Alters erfolgt.

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