Krankheitskosten und KurAußergewöhnliche Krankheitskosten, etwa für eine Operation, können Behinderte zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Kosten nicht von einer Versicherung oder von anderen Personen getragen werden. Kurkosten werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Notwendigkeit einer Kur vor Antritt einer Kurmaßnahme durch einen Amtsarzt bestätigt wurde. Der Behinderte muss sich am Kurort in eine ärztliche Behandlung begeben.
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