Einkommensteuerliche Behandlung von nicht gemeinnützigen Stiftungen

Die Übertragung aus dem Privatvermögen des Stifters löst keine Ertragsteuern aus. Dies gilt mangels Entgeltlichkeit auch für die §§ 17 und 23 EStG sowie für die Abgeltungsteuer. Die Übertragung von Betriebsvermögen hingegen führt zur Entnahme durch den Stifter und somit zu einer Gewinnrealisierung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dieses löst auch eine Gewerbesteuerpflicht aus, wenn nicht der gesamte (Teil-)Betrieb übertragen wird.

Die private Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer mit 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Dabei kann die Familienstiftung alle Einkunftsarten i.S.d. EStG erzielen. Ist sie jedoch laut HGB buchführungspflichtig, handelt es sich stets um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Einkommen wird um einen Freibetrag von 5.000 Euro gemindert.

Handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung, fällt keine Gewerbesteuer an. Verkaufserlöse waren vor Einführung der Abgeltungsteuer außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Führt die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie auch der Gewerbesteuer. Hierbei wird ein Freibetrag von maximal 5.000 Euro gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).

Hinweis:
Der Destinär (Stifter oder seine Angehörigen) muss die satzungsmäßigen Zuwendungen ab 2001 nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (BMF-Schreiben vom, 27.6.2006, IV B 7 - S 2252 - 4/06, BStBl 2006 I S. 417). Das gilt für Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung, die mit Gewinnausschüttungen einer GmbH vergleichbar sind. Besteuert werden daher Auskehrungen einer Stiftung aus den Erträgen an den Stifter oder seine Angehörigen sowie Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung. In beiden Fällen unterliegen die ausgekehrten Leistungen in voller Höhe der Abgeltungsteuer mit pauschal 25%.

Über das Jahressteuergesetz wurde diese Handhabe nun in § 20 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10a EStG gesetzlich klar gestellt, wonach auch Bezüge bzw. Leistungen bei Auflösung der Körperschaft als Kapitalerträge erfasst werden. Das gilt für Leistungen einer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Stiftung. Sie sind mit Gewinnausschüttungen einer AG oder GmbH wirtschaftlich vergleichbar.

Hinweis:
Für die Annahme einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genügt es nicht, dass es sich bei den unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallenden Leistungen um Leistungen aus Erträgen handelt. Die Vorschrift knüpft an die Ausschüttung eines Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Daran fehlt es, wenn die Destinatäre lediglich die Empfänger der vom Stifter bestimmten Stiftungsleistungen sind, ohne jedoch über die einem Anteilseigner oder einem Mitglied einer Körperschaft zustehenden rechtlichen Befugnisse oder Einwirkungsmöglichkeiten zu verfügen (FG Berlin-Brandenburg 16.9.2009, 8 K 9250/07).

Zahlungen auf Grund schuldrechtlicher Vereinbarungen hingegen sind den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen und können bei der Stiftung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

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