Einkommensteuerliche Behandlung von nicht gemeinnützigen StiftungenDie Übertragung aus dem Privatvermögen des Stifters löst keine Ertragsteuern aus. Dies gilt mangels Entgeltlichkeit auch für die §§ 17 und 23 EStG sowie für die Abgeltungsteuer. Die Übertragung von Betriebsvermögen hingegen führt zur Entnahme durch den Stifter und somit zu einer Gewinnrealisierung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dieses löst auch eine Gewerbesteuerpflicht aus, wenn nicht der gesamte (Teil-)Betrieb übertragen wird. Die private Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer mit 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Dabei kann die Familienstiftung alle Einkunftsarten i.S.d. EStG erzielen. Ist sie jedoch laut HGB buchführungspflichtig, handelt es sich stets um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Einkommen wird um einen Freibetrag von 5.000 Euro gemindert. Handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung, fällt keine Gewerbesteuer an. Verkaufserlöse waren vor Einführung der Abgeltungsteuer außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Führt die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie auch der Gewerbesteuer. Hierbei wird ein Freibetrag von maximal 5.000 Euro gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Hinweis: Über das Jahressteuergesetz wurde diese Handhabe nun in § 20 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10a EStG gesetzlich klar gestellt, wonach auch Bezüge bzw. Leistungen bei Auflösung der Körperschaft als Kapitalerträge erfasst werden. Das gilt für Leistungen einer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Stiftung. Sie sind mit Gewinnausschüttungen einer AG oder GmbH wirtschaftlich vergleichbar. Hinweis: Zahlungen auf Grund schuldrechtlicher Vereinbarungen hingegen sind den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen und können bei der Stiftung als Betriebsausgaben abgezogen werden.
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