Steuerliche Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung

Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Gesetzgeber befreit die Vermögensübertragung an gemeinnützige Stiftungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer und unterstützt so das fördernde Engagement des Stifters. Das gilt auch für nachfolgende Zustiftungen. Kommt es zur Auflösung der Stiftung kann das vorhandene und damit zu übertragende Kapital mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet werden, falls der Empfänger nicht den Status der Gemeinnützigkeit inne hat.

Hinweise:

  • Zu beachten ist, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht nur im Jahr der Vermögensübertragung vorliegen müssen. Auch in den 10 folgenden Jahren muss dies der Fall sein. Liegen z.B. im 9. Jahr nach der Zuwendung diese Voraussetzungen nicht mehr vor, entfällt rückwirkend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungsteuer.
  • Das Vermögen muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall bzw. der Schenkung an eine steuerbefreite Stiftung übertragen werden, nur dann entfällt die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Eine gemeinnützige Stiftung kann auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Um die Steuerfreiheit zu erlangen, darf die Zuwendung nicht für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen.
  • Wird eine gemeinnützige Stiftung als Vorerbin eingesetzt und sind Nacherben die Abkömmlinge des Erblassers oder Dritte, unterliegt der Übergang des Nachlasses auf die Stiftung der Erbschaftsteuer. Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG fehlt es an der Bindung des zugewandten Vermögens, wenn die Stiftung das Vermögen als Vorerbin nur auf (bestimmte) Zeit erhält und bei Eintritt des Nacherbfalls wieder heraus geben muss.

Befreiung von allen Ertragsteuern

Einnahmen kann eine Stiftung aus der Anlage ihres Vermögens erzielen, dabei erzielt die Stiftung Zinseinnahmen und ähnliche Erträge, wie z.B. Dividenden. Gelder können auch durch Zustiftungen und Spenden zufließen. Zustiftungen sind Vermögenszuwendungen für eine bereits bestehende Stiftung, sie erhöhen den Kapitalstock einer Stiftung und werden nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Dagegen stärken Spenden nicht den Kapitalstock, sondern werden direkt für den Stiftungszweck verausgabt. All diese Einnahmen unterliegen keiner Ertragbesteuerung. Das heißt, gemeinnützige Stiftungen werden weder mit Körperschaftsteuer (Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) noch mit Gewerbesteuer (Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 6 GewStG) belastet.

Bei Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 350.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO) wird der Überschuss jedoch gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn mehrere gemeinnützige Stiftungen jeweils mit Geschäftsbetrieben gegründet werden. Damit ließe sich zwar die Grenze mehrfach ausnutzen, aber § 64 Abs. 4 AO tritt dem entgegen.

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