Steuerliche Vorteile einer gemeinnützigen StiftungBefreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer Der Gesetzgeber befreit die Vermögensübertragung an gemeinnützige Stiftungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer und unterstützt so das fördernde Engagement des Stifters. Das gilt auch für nachfolgende Zustiftungen. Kommt es zur Auflösung der Stiftung kann das vorhandene und damit zu übertragende Kapital mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet werden, falls der Empfänger nicht den Status der Gemeinnützigkeit inne hat. Hinweise:
Befreiung von allen Ertragsteuern Einnahmen kann eine Stiftung aus der Anlage ihres Vermögens erzielen, dabei erzielt die Stiftung Zinseinnahmen und ähnliche Erträge, wie z.B. Dividenden. Gelder können auch durch Zustiftungen und Spenden zufließen. Zustiftungen sind Vermögenszuwendungen für eine bereits bestehende Stiftung, sie erhöhen den Kapitalstock einer Stiftung und werden nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Dagegen stärken Spenden nicht den Kapitalstock, sondern werden direkt für den Stiftungszweck verausgabt. All diese Einnahmen unterliegen keiner Ertragbesteuerung. Das heißt, gemeinnützige Stiftungen werden weder mit Körperschaftsteuer (Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) noch mit Gewerbesteuer (Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 6 GewStG) belastet. Bei Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 350.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO) wird der Überschuss jedoch gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn mehrere gemeinnützige Stiftungen jeweils mit Geschäftsbetrieben gegründet werden. Damit ließe sich zwar die Grenze mehrfach ausnutzen, aber § 64 Abs. 4 AO tritt dem entgegen.
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