FahrtkostenzuschussDer Arbeitgeber kann für Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte übernehmen. Der Fahrtkostenzuschuss für die Nutzung des eigenen Pkw ist steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei. Der Fahrtkostenzuschuss kann gewährt werden für jeden Arbeitstag, an dem das Fahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung ist möglich bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abziehbar wäre. Dabei braucht der Arbeitgeber den abzugsfähigen Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht zu beachten. Seit 2004 sind auch Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für öffentliche Verkehrsmittel, zum Beispiel für Jobtickets, Monatskarten oder die BahnCard, steuerpflichtig. Falls sie vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden, bleiben sie zumindest sozialversicherungsfrei. Hinweis: Eine Pauschalversteuerung ist aber nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Die Pauschalversteuerung führt dann auch zur Sozialversicherungsfreiheit. Da die Entfernungspauschale 2007 erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten wirkt, kann der Arbeitgeber weniger pauschal versteuern. Zahlt er hingegen den Zuschuss 2006 auch ab 2007 unverändert ab Kilometer 1 weiter, muss er einen Teil des Betrags über Lohnsteuerkarte mit Sozialversicherungspflicht versteuern.
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