Direktversicherungen

Zahlen Sie in eine private Lebensversicherung ein, verwenden Sie in der Regel Einkommen, das bereits versteuert wurde. Nicht so bei Direktversicherungen. Hier zahlt Ihr Arbeitgeber die monatlichen Prämien für Sie.

Als Direktversicherungen anerkannt sind vor allem die:

  • Kapitallebensversicherung
  • Rentenversicherung
  • fondsgebundene Lebensversicherung

Beiträge zu einer Direktversicherung konnten bis 2004 und können für Altverträge auch ab 2005 bis zu 1.752 Euro im Jahr pauschal mit 20 Prozent versteuert werden (§ 40b Einkommensteuergesetz, EStG). Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, macht zusammen 21,1 Prozent. Hinzu kommt außerdem gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Beiträge sind auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei, sofern sie aus einer Einmalzahlung, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, umgewandelt werden.

Im Moment wirkt sich die Einzahlung in eine Direktversicherung zwar nicht positiv auf Ihr Gehalt aus, aber bei einer Mindestlaufzeit der Versicherung und Mindestbeitragszahlungsdauer von fünf Jahren, sammelt sich ein schönes Sümmchen an. Und diesen Betrag bekommen Sie - sofern die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt - später steuerfrei ausgezahlt. Angesichts der Notwendigkeit privater Rentenvorsorge ist dieses Modell sehr empfehlenswert.

Für Direktversicherungen, die seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden oder werden, bleiben die Beiträge - zusammen mit Beiträgen zu einer Pensionskasse und zu einem Pensionsfonds - bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei. Zusätzlich bleiben Beiträge bis zu einem Festbetrag von 1.800 Euro im Jahr steuerfrei, sind aber sozialversicherungspflichtig. Dafür aber sind die späteren Leistungen in voller Höhe steuerpflichtig.

Hinweis: Wie bei allen positiven Dingen, hat auch die Direktversicherung Nachteile: Einmal abgeschlossen, dürfen Arbeitnehmer die Direktversicherung weder kündigen noch beleihen. Außerdem darf die Versicherungsleistung frühestens mit dem 60. Lebensjahr des Arbeitnehmers ausgezahlt werden (gilt nicht für Unfall und Berufsunfähigkeit).

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