Unentgeltliche Wertabgaben

Die unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Unternehmen, die sich auf Gegenstände beziehen, sind den Lieferungen und die unentgeltlichen Wertabgaben, die sich auf Dienstleistungen beziehen, den sonstigen Leistungen gleichgestellt. Voraussetzung für die Steuerbarkeit dieser Wertabgaben ist grundsätzlich der vorherige Vorsteuerabzug. Nur bei einer Leistungsentnahme (z. B. Gärtner des Unternehmers wird für Arbeiten im Privathaus des Unternehmers eingesetzt) ist ein Vorsteuerabzug nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.

Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst:

  • die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, soweit der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Absatz 1b Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG).
  • die einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG).
  • die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG).

Ebenfalls unter die Wertabgabenbesteuerung fallen unentgeltliche Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

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gen Leistungen gleichgestellt. Voraussetzung für die Steuerbarkeit dieser Wertabgaben ist grundsätzlich der vorherige Vorsteuerabzug. Nur bei einer Leistungsentnahme (z. B. Gärtner des Unternehmers wird für Arbeiten im Privathaus des Unternehmers eingesetzt) ist ein Vorsteuerabzug nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.

Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst:

  • die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, soweit der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Absatz 1b Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG).
  • die einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG).
  • die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG).

Ebenfalls unter die Wertabgabenbesteuerung fallen unentgeltliche Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

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Zuletzt geändert am 22.02.2010

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