Steuerbare Leistungen

Wie bereits zuvor erwähnt, können steuerbare Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) auch von der Umsatzsteuer befreit sein. Zunächst ist einmal zu klären, wann eine Leistung überhaupt steuerbar ist. Vom Grundsatz her gesehen (es gibt noch zahlreiche weitere steuerbare Fallgestaltungen, beispielsweise die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb) ist eine Leistung dann steuerbar, wenn diese von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt und im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Die einzelnen Voraussetzungen sollen nachfolgend kurz erläutert werden.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Nur wer selbstständig ist, kann somit Unternehmer sein. Unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person selbstständig oder unselbstständig ist, ist im Umsatzsteuergesetz selbst nicht erschöpfend geregelt. Für die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit als Unternehmer oder eine nicht selbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer vorliegt, ist das Innenverhältnis zwischen der mit der Tätigkeit beauftragten Person und ihrem Auftraggeber maßgebend.

Das Inland umfasst die Bundesrepublik Deutschland ohne die Zollausschlüsse (Büsingen am Hochrhein) und die Zollfreigebiete (z. B. die Freihäfen und Helgoland).

Tatbestandsmerkmal für die Steuerbarkeit von Leistungen ist weiter das Entgelt, welches gleichzeitig auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer darstellt. Entgelt ist alles was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Die Gegenleistung muss nicht unbedingt in Geld erfolgen, sondern kann beispielsweise ebenfalls in einer Lieferung von Waren bestehen. Bestimmte gleichgestellte Leistungen ohne Entgelt sind auch ohne dieses Tatbestandsmerkmal steuerbar.

Letztlich muss die Leistung auch im Rahmen des Unternehmens erbracht werden. Das Unternehmen umfasst die gesamte Tätigkeit des Unternehmers. Veräußert der Unternehmer beispielsweise einen privaten Gegenstand, so liegt keine steuerbare Leistung vor, da die Leistung nicht im Rahmen des Unternehmens erbracht wurde.

Grenzüberschreitende Warenbewegungen:
Ort und Zeitpunkt der Lieferung von Gegenständen bestimmen sich danach, wann dem Abnehmer die Verfügungsmacht erhält. Erfolgt die an ausländischen Abnehmer jenseits der Grenze, richtet sich die Besteuerung einer solchen Ausfuhrlieferung beim Empfänger nach dem Umsatzsteuerrecht seines Staates. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um einen EU-Staat oder ein Drittland wie die Schweiz handelt.

  • Bei Drittstaaten erfolgt ein Grenzausgleich der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr bzw. Einfuhr. Die Lieferung bleibt im Ausfuhrstaat steuerfrei, während im Einfuhrland an der Grenze gegenüber dem einführenden Unternehmer Einfuhrumsatzsteuer (mit dessen nationalem Umsatzsteuersatz) festgesetzt wird. Diese kann er wieder als Vorsteuer geltend machen.
  • Warenlieferungen im innergemeinschaftlichen Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU werden nicht an Grenzzollstellen erfasst. Der Umsatzsteuerausgleich findet in den Unternehmen statt. Die Lieferung des "ausführenden" Unternehmers ist steuerfrei, der Erwerber im anderen Mitgliedstaat hat den Erwerb mit der im Inland geltenden Umsatzsteuer zu versteuern (§ 1a UStG). Für diese Erwerbsteuer gilt ebenfalls die Vorsteuerabzugsmöglichkeit (Innergemeinschaftlicher Erwerb). Durch den am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritt von zehn weiteren Staaten zur EU ist dieses Verfahren nunmehr die Regel.
  • Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG sind Lieferungen von Gegenständen in Freihäfen steuerpflichtig, wenn sie an nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer gehen. Dies wurde über das Jahressteuergesetz 2009 um Lieferungen an in einer Freizone unternehmerisch tätige Abnehmer erweitert, die diese Gegenstände für den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze verwenden.

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