Steuerbare LeistungenWie bereits zuvor erwähnt, können steuerbare Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) auch von der Umsatzsteuer befreit sein. Zunächst ist einmal zu klären, wann eine Leistung überhaupt steuerbar ist. Vom Grundsatz her gesehen (es gibt noch zahlreiche weitere steuerbare Fallgestaltungen, beispielsweise die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb) ist eine Leistung dann steuerbar, wenn diese von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt und im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Die einzelnen Voraussetzungen sollen nachfolgend kurz erläutert werden. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Nur wer selbstständig ist, kann somit Unternehmer sein. Unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person selbstständig oder unselbstständig ist, ist im Umsatzsteuergesetz selbst nicht erschöpfend geregelt. Für die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit als Unternehmer oder eine nicht selbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer vorliegt, ist das Innenverhältnis zwischen der mit der Tätigkeit beauftragten Person und ihrem Auftraggeber maßgebend. Das Inland umfasst die Bundesrepublik Deutschland ohne die Zollausschlüsse (Büsingen am Hochrhein) und die Zollfreigebiete (z. B. die Freihäfen und Helgoland). Tatbestandsmerkmal für die Steuerbarkeit von Leistungen ist weiter das Entgelt, welches gleichzeitig auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer darstellt. Entgelt ist alles was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Die Gegenleistung muss nicht unbedingt in Geld erfolgen, sondern kann beispielsweise ebenfalls in einer Lieferung von Waren bestehen. Bestimmte gleichgestellte Leistungen ohne Entgelt sind auch ohne dieses Tatbestandsmerkmal steuerbar. Letztlich muss die Leistung auch im Rahmen des Unternehmens erbracht werden. Das Unternehmen umfasst die gesamte Tätigkeit des Unternehmers. Veräußert der Unternehmer beispielsweise einen privaten Gegenstand, so liegt keine steuerbare Leistung vor, da die Leistung nicht im Rahmen des Unternehmens erbracht wurde. Grenzüberschreitende Warenbewegungen:
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