Steuerbefreiungen

Bei steuerbaren Leistungen ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu prüfen. Den Befreiungsvorschriften liegen unterschiedliche Ziele zugrunde. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 UStG lässt sich in zwei Gruppen einteilen:

  • Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 1-7 UStG). Dies sind insbesondere Ausfuhrlieferungen, also Umsätze an einen Dritten jenseits der Grenze.
  • Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug (Regelfall: § 4 Nr. 8-28 UStG). Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Mietumsätze, Geldgeschäfte sowie Leistungen von Ärzten.

Der leistende Unternehmer kann unter den Voraussetzungen des § 9 UStG für bestimmte steuerfreie Umsätze auf die Steuerbefreiung verzichten, also zur Steuerpflicht optieren. Die Umsätze sind dann steuerpflichtig, mit der Folge, dass die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht. Dies ist dann interessant, wenn sich durch die Option ein Vorsteuerüberschuss ergibt (z. B. bei der Vermietung von Gewerberäumen an Unternehmer).

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